...In diesem Fall würde die Annahme eines Verdeckungsmordes jedenfalls mit der gegebenen Begründung ausscheiden. 7 b) Die Beweiswürdigung der Strafkammer, aufgrund derer sie zu dem Ergebnis gelangt ist, der Angeklagte habe entgegen seiner Einlassung erst später, nachdem er sich mit Frau K. auf dem Bett unterhalten hatte, den Vorsatz gefasst, sie zu töten, hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand...