...Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es ließe sich nicht feststellen, dass das von der Beteiligten zu 1 abgeschlossene Studium inhaltlich in seinem Kernbereich betreuungsrelevante Inhalte vermittelt habe, die über Grundwissen deutlich hinausgingen und sie in die Lage versetzten, ihre Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen....