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Eine Beschwerde gegen einen noch nicht vollstreckten Haftbefehl hat grundsätzlich nicht schon allein deswegen Erfolg, weil die Staatsanwaltschaft Einsicht in die die Haftentscheidung tragenden Aktenteile verweigert hat. Es ist auch nicht veranlasst, die Beschwerdeentscheidung zurückzustellen, bis eine Akteneinsicht ohne die Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StB 5/19
1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. September 2018, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Auf die Revision des Angeklagten F. wird das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass a) - der Angeklagte F. der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 87/19
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. September 2018 wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 135/19
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. März 2018, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von einer Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 383/18
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 3. August 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten R. im Fall B.II.1 der Urteilsgründe auch wegen tateinheitlich begangenen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 23/19
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO in Verbindung mit § 265 Abs. 4 StPO mit der Angriffsrichtung erhoben wird, vor der Vernehmung des Sachverständigen in der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 633/18
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 28. Juni 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt hat; jedoch bleiben die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 530/18
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 21. Juni 2018, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 483/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27. September 2018 aufgehoben; die Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 36/19
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2018 mit den Feststellungen aufgehoben; ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tathergang. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 382/18
1. Wechselt ein Tatbeteiligter Geldscheine in „kleiner“ Stückelung aus einem vorausgegangenen Betäubungsmittelgeschäft eines Tatgenossen zur Förderung dessen neuerlichen Betäubungsmittelankaufs gegen Geldscheine in „großer“ Stückelung, erlangt er keine Mitverfügungsbefugnis am Tatertrag des abgeschlossenen Betäubungsmittelgeschäfts. Dieses Geld unterfällt der Einziehung als Tatmittel bzw. Tatobjekt des geförderten fremden Drogenankaufs sowie einer von ihm tateinheitlich begangenen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 561/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 26. September 2018 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 677/18
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Landes Hessen, vertreten durch das Polizeipräsidium S. , wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27. September 2018 - 20 W 212/18 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StB 53/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. September 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 81/19
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 10. April 2018, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen der Nebenkläger, an eine andere Jugendstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 582/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. April 2018, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 23.000 € angeordnet wird, wobei er als Gesamtschuldner haftet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 452/18
1. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Juli 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 517/18
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht hätte die bereits erlassene Vorstrafe des Angeklagten nicht strafschärfend...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 68/19
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Januar 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 426/18
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. November 2017 werden mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass beide Angeklagte jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt werden. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 259/18