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RECHTSGEBIET
GERICHT
JAHR
Zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" durch Tätigkeiten in deren Herrschaftsgebiet (Fortführung von BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17).
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. AK 22/19
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2018, soweit es den Angeklagten M. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 645/18
Liegen die Voraussetzungen des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG vor, stellt das Fehlen eines den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Schlussvorträge anordnenden Gerichtsbeschlusses keinen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO dar.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 605/18
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in Slowenien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 48/19
Auf die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. Oktober 2018 wird der ihn betreffende Ausspruch über die Einziehung des Wertes der Taterträge auf 165.820 Euro geändert. Seine weitergehende Revision und die Revision des Angeklagten P. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 135/19
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2018 dahin geändert, dass 1. die Angeklagten K. und Kw. jeweils des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Amtsanmaßung schuldig sind, 2. der Angeklagte K. deswegen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, der Angeklagte Kw. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 149/19
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2018 in der Weise abgeändert, dass der Adhäsionsausspruch a) unter Ziffer 4 folgende Fassung erhält: „Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aufgrund der Taten vom 1. und 8. Oktober 2017 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind.“, b)...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 152/19
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 2018 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Revision des Angeklagten ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut wirksam auf die Nichtzubilligung einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung beschränkt und bleibt insoweit aus den durch den Generalbundesanwalt angeführten Gründen erfolglos. Sander König Berger Mosbacher Köhler
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 137/19
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Dezember 2018 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch haben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen Bestand. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 120/19
Zur Berücksichtigung von für die Verfahrensdauer (mit-)ursächlichem Verteidigungsverhalten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. AK 15/19, StB 9/19
1. Der Antrag auf Ablehnung des Richters am Bundesgerichtshof wegen Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen, weil sich das Ablehnungsgesuch in dem Vorwurf erschöpft, der abgelehnte Richter habe sich im Beschwerdeverfahren durch die Übersendung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts und der Nachfrage, ob auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet werde, „offensichtlich dem nicht legitimierten ... [Verfasser der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 97/19
Die Gegenvorstellung und die erneute Anhörungsrüge des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Senats vom 22. Januar 2019 und 7. Februar 2019 werden zurückgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten der Anhörungsrüge zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 462/18
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 5. April 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 27. März 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 43/19
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. Februar 2018 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 437/18
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 5. Juli 2018, soweit es diesen betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er der Beihilfe zur versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zu Herstellung, Besitz und Führen eines Brandsatzes schuldig ist, und b) im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 685/18
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. September 2018 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 61/19
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 600 € entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 50/19
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 25. September 2018 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 32/19
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2018 aufgehoben, soweit die Einziehung des Pkw Daimler Benz 124C AMG (Fahrzeug-Ident-Nummer ) angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 603/18
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Einziehungsbetrag auf 5.218,75 Euro festgesetzt ist und der Angeklagte für diesen mit Y. und deren Vater gesamtschuldnerisch haftet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1. Der Senat ergänzt die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift wie folgt: Nach den landgerichtlichen Feststellungen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 169/19