Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 23.04.2019


BGH 23.04.2019 - 4 StR 437/18

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
23.04.2019
Aktenzeichen:
4 StR 437/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:230419B4STR437.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Magdeburg, 26. Februar 2018, Az: 25 KLs 3/17

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. Februar 2018 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dass die Angeklagte nicht wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verurteilt wurde, beschwert sie nicht.

Sost-Scheible     

        

Roggenbuck     

        

Quentin

        

Feilcke      

        

Bartel