(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer 
        
            - 1.
 
            - 
                
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
             
            - 2.
 
            - 
                
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
             
            - 3.
 
            - 
                
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
             
            - 4.
 
            - 
                
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.
             
        
    
    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.