Entscheidungsdatum: 17.04.2019
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 600 € entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Rechtsgang am 28. Juli 2017 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Fälle 1 bis 3 der Urteilsgründe), davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fall 2 der Urteilsgründe) sowie wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 4 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie dreier Messer und zweier Notebooks angeordnet. Dieses Urteil hat der Senat auf Revision des Angeklagten im Schuldspruch in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; die weitergehende Revision hat er verworfen.
Im zweiten Rechtsdurchgang hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Einzelstrafen für die Fälle 1 und 4 der Gründe des Urteils vom 28. Juli 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 600 € angeordnet.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Einziehungsentscheidung. Der hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erstmals im zweiten Rechtsdurchgang getroffenen Einziehungsentscheidung steht - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - das Verbot der Schlechterstellung des § 358 Abs. 2 StPO entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 5 StR 387/18, NJW 2019, 1008). Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Appl |
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Schmidt |
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