Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 07.05.2019


BGH 07.05.2019 - 5 StR 137/19

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
07.05.2019
Aktenzeichen:
5 StR 137/19
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:070519B5STR137.19.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Berlin, 23. November 2018, Az: XX

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Revision des Angeklagten ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut wirksam auf die Nichtzubilligung einer Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung beschränkt und bleibt insoweit aus den durch den Generalbundesanwalt angeführten Gründen erfolglos.

Sander     

        

König     

        

Berger

        

Mosbacher      

        

Köhler