Entscheidungsdatum: 30.04.2019
1. Der Antrag auf Ablehnung des Richters am Bundesgerichtshof wegen Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen, weil sich das Ablehnungsgesuch in dem Vorwurf erschöpft, der abgelehnte Richter habe sich im Beschwerdeverfahren durch die Übersendung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts und der Nachfrage, ob auf eine Entscheidung über die Beschwerde verzichtet werde, „offensichtlich dem nicht legitimierten ... [Verfasser der Zuschrift] angeschlossen“. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind - angesichts der evidenten Unzulässigkeit seines Rechtsmittels, worauf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend hinweist - und des diskreditierenden Vorwurfs der fehlenden Legitimation des Zuschriftverfassers beim Generalbundesanwalt sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines zulässigen Ablehnungsgesuchs nicht zu entnehmen; es werden offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juni 2007 - 2 ARs 184/07, juris).
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. März 2019 in der Fassung des Beschlusses vom 2. April 2019 - Az.: 2 Ws 147/19 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2, § 310 Abs. 1 StPO).
Franke Grube Schmidt