Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 08.05.2019


BGH 08.05.2019 - 5 StR 48/19

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
08.05.2019
Aktenzeichen:
5 StR 48/19
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:080519B5STR48.19.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Braunschweig, 27. August 2018, Az: XX

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in Slowenien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Angesichts des dynamischen Tatgeschehens nimmt der Senat die Beweiswürdigung zur Frage des Rücktrittshorizonts des Angeklagten noch hin. Die angesichts der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter nicht unbedenkliche Annahme einer Tat beschwert den Angeklagten nicht.

Sander     

        

König     

        

Berger

        

Mosbacher      

        

Köhler