Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 28.03.2019


BGH 28.03.2019 - 1 StR 633/18

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
28.03.2019
Aktenzeichen:
1 StR 633/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:280319B1STR633.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 20. Juli 2018, Az: 2 Ss 288/18

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO in Verbindung mit § 265 Abs. 4 StPO mit der Angriffsrichtung erhoben wird, vor der Vernehmung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung habe die Verteidigung nicht genug Zeit erhalten, sich mit dem vorbereitenden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen auseinanderzusetzen, erweist sich die Rüge ebenfalls als unzulässig. Dies gilt bereits deswegen, weil die Revision nicht vorträgt, zu welchem konkreten Zeitpunkt sie das vorbereitende Gutachten erhalten hat. Der Vortrag „kurz vor der Hauptverhandlung“ genügt hierzu nicht, da das Revisionsgericht damit nicht prüfen kann, wieviel Zeit tatsächlich zur Verfügung stand. Darüber hinaus versäumt die Revision vorzutragen, dass sie im Hinblick auf die nicht für ausreichend erachtete Vorbereitungszeit einen Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung gestellt hatte, diesen jedoch nach der Abstimmung weiterer Sitzungstage wieder zurückgenommen hat. Zudem wird der für die Rüge bedeutsame Umstand, dass die Vernehmung des Sachverständigen am Sitzungstag vom 13. Juli 2018 nicht abgeschlossen, sondern am Sitzungstag vom 17. Juli 2018 fortgesetzt wurde, nicht vorgetragen.

Raum     

        

Bellay     

        

Cirener

        

Hohoff      

        

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