1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 7. März 2017 mit den Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.