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GERICHT
JAHR
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 17. November 2016 aufgehoben a) im Fall B.II.2. der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie c) hinsichtlich der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt. 2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 112/17
1. Fahrlässig i.S.v. § 29 Abs. 4 BtMG treibt derjenige mit Betäubungsmitteln Handel, der bei fehlendem Vorsatz hinsichtlich der Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffs oder einer Zubereitung eine auf solche Objekte bezogene, eigennützige und auf Umsatz gerichtete Tätigkeit entfaltet, obwohl er nach den konkreten Umständen des Einzelfalls bei sorgfältigem Verhalten die Betäubungsmitteleigenschaft hätte erkennen können. 2. Welche darauf bezogenen Sorgfaltspflichten einzuhalten sind, bestimmt...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 64/17
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten N. gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. Juli 2016 werden verworfen. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten M. und N. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Der Angeklagte N. trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 72/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 23. März 2017 aufgehoben, soweit von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 418/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 7. März 2017 mit den Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 299/17
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. April 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 412/17
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 7. April 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 436/17
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 1. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 308/17
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. September 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 593/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. April 2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 385/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 9. März 2017 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen und des öffentlichen Zugänglichmachens von kinderpornografischen Schriften schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 381/17
Zu den Voraussetzungen der Rechtsbeugung durch einen Staatsanwalt bei bewusstem Nichtbetreiben von anklagereifen Ermittlungsverfahren.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 274/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. November 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 3 a, II. 3 b, II. 4, II. 5 a und II. 5 b der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) in den Aussprüchen über aa) die Gesamtstrafe, bb) die Sperrfrist, cc) den Adhäsionsantrag. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 177/17
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 45/17
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 21. Dezember 2016, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 161/17
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19. Dezember 2016 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 188/17
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 8. Januar 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 238/16
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. April 2016 werden verworfen. Jedoch wird der Tenor des vorbezeichneten Urteils dahin berichtigt, dass die Angeklagten der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke und strafbaren Kennzeichenverletzung schuldig sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 88/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. März 2017 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Wohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Verstrickungsbruch und Siegelbruch, des unerlaubten Veräußerns von Betäubungsmitteln in sechs Fällen und des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 298/17
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. März 2016 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 233/17