Entscheidungsdatum: 12.09.2017
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. März 2016 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Urteils auf die von der damaligen Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin K. , rechtzeitig und vom jetzigen Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Dr. P. , bereits bei ebenfalls rechtzeitiger Einlegung der Revision erhobene allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Revisionsbegründung von Rechtsanwalt Dr. P. vom 12. April 2017, in welcher erstmals ein Verfahrensverstoß geltend gemacht wurde, ist verspätet.
Bei mehrfacher Verteidigung genügt grundsätzlich die förmliche Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger; hierdurch beginnt für alle Verteidiger die Revisionsbegründungsfrist (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. März 2001 - 2 BvR 2058/00, NJW 2001, 2532, und vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 [juris Rn. 7]; BGH, Beschlüsse vom 12. September 2012 - 2 StR 288/12; vom 17. September 2008 - 1 StR 436/08 und vom 12. August 1997 - 4 StR 329/97, NStZ-RR 1997, 364, jeweils mwN). Wird das Urteil mehreren Empfangsberechtigten (förmlich) zugestellt, beginnt die Revisionsbegründungsfrist zwar grundsätzlich nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem eine wirksame Zustellung an den letzten Zustellungsempfänger vollzogen wurde (BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09 [juris Rn. 23] mwN). Ist aber die Revisionsbegründungsfrist aufgrund der ersten Zustellung(en) bei einer der weiteren Zustellungen bereits abgelaufen, wird durch diese keine neue Frist in Gang gesetzt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2015 - 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540 und vom 27. Juli 2012 - 1 StR 238/12, wistra 2012, 435, 436, jeweils mwN).
So lag der Fall hier. Das angefochtene Urteil wurde der damaligen Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin K. , am 16. Juni 2016 zugestellt. Die Revisionsbegründungsfrist lief mithin am 18. Juli 2016 (der 16. Juli 2016 war ein Samstag) ab. Durch die vom Vorsitzenden am 14. März 2017 verfügte erneute Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt Dr. P. konnte trotz des Zusatzes „Die Zustellung erfolgt zur Ingangsetzung der Revisionsbegründungsfrist“ die Revisionsbegründungsfrist nicht erneut in Gang gesetzt werden.
3. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen zur Anbringung der in der Revisionsbegründung vom 12. April 2017 erhobenen Verfahrensrüge der verspäteten Urteilsabsetzung (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO) kommt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht in Betracht. Die Revision des Angeklagten ist mit der allgemeinen Sachrüge form- und fristgerecht begründet worden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen es zur Wahrung des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG unerlässlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2012 - 1 StR 301/12, NStZ-RR 2012, 316; vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14; vom 7. September 1993 - 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8, jeweils mwN). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier nicht vor. Aus den Akten ist nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte auf eine (weitere) rechtzeitige Revisionsbegründung durch Rechtsanwalt Dr. P. vertraut hat. Der seinerzeit als Wahlverteidiger neben der Pflichtverteidigerin tätige Rechtsanwalt Dr. P. konnte nicht davon ausgehen, dass ihm das Urteil zwecks Ingangsetzung der Revisionsbegründung zugestellt (werden) würde, zumal ihm die mit einem entsprechenden Vermerk vom Vorsitzenden angeordnete erste Urteilszustellung nach seinen Angaben nicht zugegangen ist. Jedenfalls aber hatte Rechtsanwalt Dr. P. am 29. August 2016 Akteneinsicht und konnte erkennen, dass die Urteilszustellung an die Pflichtverteidigerin erfolgt und die Revisionsbegründungsfrist daher abgelaufen war. Aus den Akten ist mithin nicht zu entnehmen, dass die erst am 13. April 2017 bei Gericht eingegangene Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nachgeholt worden ist.
4. Die Verfahrensrüge ist im Übrigen schon deshalb nicht in ordnungsgemäßer Form erhoben worden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision nicht mitteilt, dass das Urteil einen Eingangsstempel vom 21. April 2016 trägt, also am letzten Tag der Urteilsabsetzungsfrist mit den Unterschriften der Richter auf der Geschäftsstelle eingegangen ist. Aus diesem Grunde wäre die Rüge auch unbegründet. Anhaltspunkte für eine Manipulation sind, wie sich auch aus den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und der Geschäftsstellenbeamtin ergibt, nicht ersichtlich.
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