Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 11. Mai 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen und ihm eine Entschädigung für durchgeführte Strafverfolgungsmaßnahmen zugebilligt wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Es wird festgestellt, dass die Revision der...