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GERICHT
JAHR
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 9. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat festgestellt, dass der tschetschenische Angeklagte seiner getöteten Ehefrau das Lebensrecht abgesprochen hat, weil sie ihm...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 480/17
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 2016 a) in den Schuldsprüchen dahin neu gefasst, dass jeweils die Worte "gemeinschaftlichen" sowie "in einem besonders schweren Fall" entfallen, und b) in den Strafaussprüchen aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Strafkammer des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 272/17
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Mai 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 520/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. Oktober 2016 a) in den Fällen C.I.5. Nr. 73 bis 107 der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 347 Fällen sowie der Hinterziehung von...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 150/17
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 219/17
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 29. Mai 2017 im Ausspruch über die Maßregeln gemäß §§ 69, 69a StGB mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 427/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. Mai 2017, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Reihenfolge der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßregel unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 477/17
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. November 2016 wird verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 166/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 11. Juli 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Fall II. 1 verurteilt ist; b) hinsichtlich der im Fall II. 2 verhängten Einzelstrafe und im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 468/17
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 4. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 401/17
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 21. November 2016 werden verworfen. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft einschließlich sämtlicher im Revisionsverfahren entstandener gerichtlicher Auslagen und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 261/17
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 10. Juli 2017, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben a) im Schuldspruch in den Fällen 1.1 bis 1.3, 1.5 und 1.6, 1.10 und 1.11 sowie 2.1 bis 2.3 der Urteilsgründe, b) im gesamten Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 491/17
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 16. Mai 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 375/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. Mai 2017 aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Geschädigten B. , b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 404/17
Auf die Revision des Nebenklägers M. wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27. September 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 1. bis 4. der Anklage freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 83/17
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. Januar 2017 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 262/17
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. März 2017 aufgehoben, a) soweit es den Angeklagten S. betrifft, vollumfänglich mit den Feststellungen, b) soweit es die Angeklagte F. betrifft, in den Aussprüchen über die in den Fällen II. 2., 3. und 4. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der jeweiligen Aufhebung wird die Sache zu neuer...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 460/17
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger D. S. , M. S. und K. M. wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 19. Oktober 2016, soweit es den Angeklagten H. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten H. gegen das vorbezeichnete Urteil wird...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 315/17
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. November 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 154/17
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 338/17