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GERICHT
JAHR
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 551/17
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. März 2017 - soweit es die Angeklagte betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 368/17
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Juli 2017 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 587/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 29. März 2017 aufgehoben a) im Fall II.4. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe; insoweit bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 541/17
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 22. November 2016 wird verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 239/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. August 2017, soweit es ihn betrifft, aufgehoben a) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen; b) im Ausspruch über die Einziehung der Pistole Röhm RG96 9 mm PAK Nr. 163428692; das Verfahren wird insoweit eingestellt. Im Umfang der Einstellung werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Im Umfang der Aufhebung gemäß 1. a) wird die Sache zu...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 605/17
Anwendbarkeit der sog. Vollstreckungslösung zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer bei auf "schädliche Neigungen" und "Schwere der Schuld" gestützter Jugendstrafe.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 551/17
Zum notwendigen Inhalt der Anklageschrift zur Erfüllung der Umgrenzungsfunktion bei einer Anklage betreffend das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 370/17
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 1. Juli 2016 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen III. 17, 19, 21, 23, 27, 29, 31 bis 37 und 44 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch klarstellend wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist der Urkundenfälschung in 16 Fällen,...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 66/17
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. April 2017 aufgehoben a) im Strafausspruch, soweit die Angeklagten wegen Hinterziehung von Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2007 (Taten Nr. 6 bis 10) verurteilt worden sind, b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 464/17
1. Die Revisionen der Angeklagten K. -H. H. und M. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Mai 2016 werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten N. H. und L. wird das vorgenannte Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 513/16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 14. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 589/17
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht München übertragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. AK 72/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. Oktober 2016 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 56/17
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. März 2017 - mit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag - mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 483/17
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ad. N. und A. N. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2017, soweit es sie betrifft, im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den gegen diese Angeklagten gerichteten Adhäsionsantrag wird abgesehen. Die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. 2. Die weitergehenden...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 515/17
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2017, auch soweit es die Angeklagten Ki. , B. und S. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall II.2 der Urteilsgründe, b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen, c) hinsichtlich des Angeklagten B. auch im Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 479/17
1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts München II vom 8. Dezember 2015 im Fall III. 2b der Urteilsgründe, auch soweit es den Mitangeklagten K. betrifft, aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. 2. Das vorbezeichnete Urteil wird a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass aa) der Angeklagte S. des Besitzes von Betäubungsmitteln und bb) der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 542/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 12. Juli 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 544/17
Die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft München gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Juli 2017 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StB 18/17