Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 19.12.2017


BGH 19.12.2017 - AK 72/17

Haftprüfung: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland; Abgrenzung zwischen mitgliedschaftlichen und nichtmitgliedschaftlichen Tathandlungen; Konkurrenzen


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
19.12.2017
Aktenzeichen:
AK 72/17
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:191217BAK72.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG München, 23. März 2017, Az: OGs 39/17
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht München übertragen.

Gründe

I.

1

Der Angeschuldigte ist aufgrund Haftbefehls der Ermittlungsrichterin des Oberlandesgerichts München vom 23. März 2017 (OGs 39/17) am 30. Mai 2017 festgenommen worden und befindet sich nach Eröffnung des Haftbefehls am 31. Mai 2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft.

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Gegenstand des vorgenannten Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe als Mitglied der Junud al-Sham und damit einer Vereinigung im Ausland, deren Zwecke und deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11, 12 VStGB) zu begehen

- in zwei Fällen um Mitglieder oder Unterstützer für diese Vereinigung geworben sowie

- eine schwere staatsgefährdende Gewalttat, nämlich eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 StGB oder des § 212 StGB vorbereitet, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, indem er sich im Umgang mit Schusswaffen habe unterweisen lassen,

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strafbar als Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowie als zwei tatmehrheitliche Fälle der Werbung um Mitglieder für eine ausländische terroristische Vereinigung jeweils in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3, § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, §§ 52, 53 StGB.

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Wegen dieser Tatvorwürfe, die sie nunmehr als Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat wertet und in einem Fall (dem ersten) um den Vorwurf des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Kriegswaffe ergänzt hat, hat die Generalstaatsanwaltschaft München gegen den Angeschuldigten unter dem 15. November 2017 Anklage vor dem Oberlandesgericht München erhoben. Dieses hält den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft für erforderlich.

II.

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Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

6

1. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl der Ermittlungsrichterin des Oberlandesgerichts München vom 23. März 2017 vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.

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a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Geschehen auszugehen:

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aa) Die Vereinigung Junud al-Sham

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Bei der Junud al-Sham (auch "Junud ash-Sham", übersetzt: "Soldaten Syriens") handelt es sich um eine Gruppierung, die im August 2013 erstmals medial in Erscheinung trat und die auf Seiten der islamistischen Gegner des Assad-Regimes in den syrischen Bürgerkrieg eingriff. Ihr Anführer ist der Tschetschene Muslim Margoshvili alias Muslim Abu Walid, der über Kampferfahrung aus den russischen Tschetschenienkriegen verfügt und als lokaler Emir einer in Dagestan operierenden Gruppierung fungiert hatte. Da ihm die Rückkehr nach Tschetschenien nicht gelang, entschloss er sich im Jahr 2012 zusammen mit einem Teil seiner Kämpfer, überwiegend Tschetschenen, aber auch Angehörigen westlicher Staaten, zur Auswanderung nach Syrien, um dort am Kampf gegen das Assad-Regime teilzunehmen.

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Er sah seine Verbündeten vor allem in weiteren in Syrien kämpfenden Gruppierungen kaukasischer Herkunft und unterhielt unter anderem enge Beziehungen zu Saifullah Al-Shishani, der sich im Juli 2013 mit mehrheitlich nordkaukasischen Kämpfern von einer anderen jihadistischen Organisation, der "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" (kurz: JAMWA), getrennt hatte, nachdem diese sich dem sog. "Islamischen Staat im Irak und Großsyrien" (ISIG) zugewandt hatte. Die Junud al-Sham führte mit Saifullah Al-Shishani und seinen An-hängern sowie mit einer Gruppierung um Abu Musa Al-Shishani gemeinsame Operationen durch und blieb - trotz enger Zusammenarbeit mit anderen Gruppierungen wie etwa der Jabhat al-Nusra, der sich wiederum Saifullah Al-Shishani angeschlossen hatte, oder gemeinsamen Aktionen mit dem ISIG - selbständig, ohne sich einer anderen Gruppierung unterzuordnen. Die Eigenständigkeit der Organisation bekräftigte Abu Walid mit einer am 30. Juni 2014 über Twitter veröffentlichten Audiobotschaft, in der er erklärte, Emir einer eigenen Gruppe zu sein, die sich schon seit zwei Jahren in Syrien aufhalte und auch Kämpfer aus Deutschland in ihren Reihen habe. Die Junud al-Sham bekennt sich zudem dazu, "junge Mujahidin, die aus der ganzen Welt zum Jihad kommen", zu trainieren.

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Anführer der Vereinigung ist - wie dargelegt - Muslim Abu Walid, dem sein Stellvertreter Abu Turab Shishani sowie mehrere Kommandeure zur Seite stehen. Die Stärke der Gruppierung ist nicht bekannt; die Anzahl der Kämpfer wird auf mehrere Hundert geschätzt.

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Ziel der Junud al-Sham ist der Kampf gegen die "Ungläubigen" in Syrien und die Errichtung eines islamistischen Gottesstaates dort und in den angrenzenden Ländern sowie darüber hinaus letztlich auch im Kaukasus. Dieses Ziel sucht sie durch militärische Operationen zu erreichen. Im August 2013 beteiligte sich die Gruppierung an den Kämpfen gegen die Regierungstruppen um die Hügelkette von Durin nahe Latakia. Im Februar 2014 nahm sie gemeinsam mit der Jabhat al-Nusra am Angriff auf das Zentralgefängnis in Aleppo teil, den Muslim Abu Walid befehligte. Im März 2014 führte die Vereinigung eine weitere Operation in der Nähe von Latakia namens "Anhöhe Turm 45" durch.

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bb) Die Tathandlungen des Angeschuldigten

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Der in Österreich geborene Angeschuldigte, der die türkische Staatsbürgerschaft besitzt und vor seiner Verhaftung in Deutschland lebte, zeitweise aber in Österreich polizeilich gemeldet war, folgt einer extremistischen islamistischen Weltanschauung, die den bewaffneten Jihad als legitimes Mittel zur Durchsetzung ultrakonservativer Interessen ansieht und freiheitlich-demokratische Werte ablehnt. Er radikalisierte sich spätestens im Jahr 2013 bei regelmäßigen Besuchen des Islamischen Zentrums W.   (IZW), das als Treffpunkt einer jihadistisch-salafistischen Szene gilt. Mit den Angehörigen der sogenannten W.      Gruppe, die später ebenfalls nach Syrien ausreisten und sich dort terroristischen Vereinigungen anschlossen, stand er in engem Kontakt.

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Ende Oktober 2013 reiste der Angeschuldigte erstmals mit dem Ziel, sich dem bewaffneten Kampf anzuschließen, über Österreich, Italien, Griechenland und die Türkei nach Syrien. Dort trat er einer Einheit um den Kommandeur der Junud al-Sham, Muslim Abu Walid, bei. Er unterwarf sich der Befehlsgewalt des örtlichen Kommandeurs und ließ sich im Umgang mit einem vollautomatischen Sturmgewehr AK 47 (Kalaschnikow) ausbilden. In der Folge nahm der Angeschuldigte, der über eine "Pumpgun" sowie eine Handfeuerwaffe verfügte, an bewaffneten Patrouillenfahrten teil.

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Bereits am 22. November 2013 kehrte der Angeschuldigte nach Deutschland zurück, wo er sich weiter für die Ziele der Vereinigung einsetzte und versuchte, Geldmittel aufzutreiben und Personen für die Vereinigung zu rekrutieren. Mit den Einheiten der Junud al-Sham in Syrien hielt er weiterhin Kontakt.

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Anfang März 2014 reiste der Angeschuldigte erneut nach Syrien und schloss sich wieder Einheiten der Junud al-Sham an. Während seines Aufenthaltes nahm er für die Junud al-Sham an Kampfhandlungen um einen Flugplatz teil. Frühestens am 19. April 2014 reiste er von Syrien in die Türkei, wo er einen aus Syrien ausgereisten Verletzten zu überzeugen versuchte, in das syrische Bürgerkriegsgebiet zurückzukehren. Ende April/Anfang Mai 2014 kehrte er dann nach Deutschland zurück.

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b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der terroristischen Vereinigung Junud al-Sham aus den im Sonderband "Strukturerkenntnisse Junud al-Sham" zusammengefassten sachverständigen Äußerungen des Islamwissenschaftlers Dr.     S.    .

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Hinsichtlich der Reisen des Angeschuldigten nach Syrien, seiner Eingliederung in die Vereinigung Junud al-Sham, seiner für diese Vereinigung in Syrien sowie während seines Zwischenaufenthaltes in Deutschland erbrachten Tätigkeiten, insbesondere auch des Erlernens des Gebrauchs einer Kalaschnikow und des Besitzes von Schusswaffen, folgt der dringende Tatverdacht aus den im kriminalpolizeilichen Schlussbericht des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 25. Oktober 2017 in Verbindung mit dem Bericht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vom 22. Oktober 2015 und dem Sachstandsbericht vom 15. Februar 2017 angeführten Beweismitteln, insbesondere den Angaben einer Vertrauensperson des Bayerischen Landesverfassungsschutzes sowie den Aussagen des Mitangeschuldigten K.     und der Zeugen     P.    und      Pa.     . Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schlussvermerk des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 25. Oktober 2017 und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklage vom 15. November 2017 verwiesen.

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c) Es besteht somit der dringende Tatverdacht, dass sich der Angeschuldigte wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie - in Tatmehrheit hierzu - jedenfalls in einem Fall (erste Syrienreise) wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und mit vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG i.V.m. Teil B Abschnitt V Nr. 29 Buchst. c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KWKG strafbar gemacht hat.

21

Die Junud al-Sham stellt auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses eine ausländische terroristische Vereinigung im Sinne von § 129b Abs. 1 StGB dar. Dieser Vereinigung hat der Angeschuldigte sich angeschlossen und sich sowohl anlässlich seiner beiden Aufenthalte in Syrien als auch während seines dazwischen liegenden Aufenthaltes in Deutschland als Mitglied betätigt. Insoweit werden alle Betätigungshandlungen, durch die er nicht gleichzeitig einen weiteren Straftatbestand erfüllte, materiellrechtlich zu einem Verstoß gegen § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB im Sinne einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 313 ff.). Dies gilt etwa für alle Versuche des Angeschuldigten, andere als Kämpfer für die Vereinigung zu gewinnen oder Geldmittel für die Organisation zu beschaffen. Insbesondere verbietet sich insoweit die im Haftbefehl vorgenommene rechtliche Wertung, der Angeschuldigte habe in zwei tatmehrheitlichen Fällen um Mitglieder für eine ausländische terroristische Vereinigung geworben; denn Tathandlungen nach § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB können nur von Nichtmitgliedern der Vereinigung begangen werden. Wirbt ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer für die Organisation, so ist dies materiellrechtlich als eine von § 129a Abs. 1 StGB erfasste Beteiligungshandlung des Mitglieds an der Vereinigung einzuordnen, nicht aber als in den Bereich des § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB fallende Tätigkeit zu qualifizieren (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13 und 14/13, BGHSt 58, 318, 325 f. mwN).

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Soweit sich der Angeschuldigte dagegen während seines ersten Aufenthaltes in Syrien im Umgang mit einer AK 47 (Kalaschnikow) unterweisen ließ und sich eine "Pumpgun" sowie eine Handfeuerwaffe verschaffte, verstieß er zumindest auch gegen § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB sowie § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG, so dass diese Aktivitäten eine materiellrechtlich gesonderte tatbestandliche Handlungseinheit nach §§ 129a, 129b StGB bilden, die ihrerseits in Tateinheit zu den weiteren genannten Straftaten steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6).

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Ob der Angeschuldigte sich auch anlässlich seiner zweiten Syrienreise tateinheitlich zur Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat schuldig gemacht hat, kann im Haftprüfungsverfahren dahinstehen.

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d) Deutsches Strafrecht ist gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 Varianten 1 und 4 StGB und § 89a Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StGB anwendbar (zum Strafanwendungsrecht in den Fällen der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff., auch zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe in Syrien).

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e) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern der Junud al-Sham liegt in der Fassung vom 28. März 2014 vor. Die gemäß § 89a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StGB notwendige Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung des Angeschuldigten wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat ist am 25. November 2016 erteilt worden.

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2. Angesichts des bestehenden Tatverdachts nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität, § 112 Abs. 3 StPO. Aus den Gründen des Haftbefehls, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, liegt zudem der Haftgrund der Fluchtgefahr vor, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Die für die ihm vorgeworfenen Taten zu erwartende Strafe stellt einen erheblichen Fluchtanreiz dar, der es wahrscheinlicher macht, dass sich der Angeschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich ihm stellt. Zwar lebt er mit seiner Frau und zwei Kindern in Deutschland. Doch verfügt er auch über eine Meldeadresse in Österreich. Seine Aufenthalte in Syrien und in der Türkei belegen zudem, dass der Angeschuldigte, der türkischer Staatsbürger ist, über vielfache Kontakte im Ausland verfügt und dort auch über einen längeren Zeitraum ohne Schwierigkeiten zurecht kommt. Aus diesen für die Fluchtgefahr maßgeblichen Gründen sind weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO nicht geeignet, die Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft zu gewährleisten.

27

3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Der Umfang der Ermittlungen und ihre besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft. Da die Ermittlungen gegen den Angeschuldigten verdeckt geführt worden waren, ist die Vernehmung einer Reihe von Zeugen, insbesondere aus dem sozialen Nahbereich des Angeschuldigten, erst nach seiner Festnahme möglich gewesen. Die letzte Zeugenvernehmung hat am 12. Oktober 2017 in Österreich stattgefunden. Auch waren anlässlich der Festnahme des Angeschuldigten in Deutschland und Österreich sechs Objekte durchsucht worden. Die Sichtung des dabei sichergestellten Materials hat einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen. Der polizeiliche Schlussbericht ist am 25. Oktober 2017 erstellt worden. Am 14. November 2017 hat die Generalstaatsanwaltschaft München das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und unter dem 15. November 2017 Anklage zum Oberlandesgericht München erhoben. Über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens ist noch nicht entschieden worden.

28

In Anbetracht dessen ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.

29

4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu den gegen den Angeschuldigten erhobenen Vorwürfen nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Becker                        Spaniol                        Berg