Entscheidungsdatum: 19.12.2017
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. März 2017 - mit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag - mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat, tateinheitlich begangen mit vierfacher vorsätzlicher Körperverletzung“, zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Vor dem Hintergrund familiärer Auseinandersetzungen kam es am 29. Mai 2016 am C. in O. zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten, der sich in Begleitung seines Bruders V. S. , S. S. und V. T. befand, einerseits, und T. T. , dem Partner der Cousine des Angeklagten, andererseits. Zunächst erschien die Gruppe um den Angeklagten in einem von V. T. gefahrenen VW Transporter, den dieser im Parkhaus 2 parkte. Anschließend erschien T. T. in Begleitung seines Mieters mit seinem Pkw der Marke BMW, Modell 535d. Man traf noch im Parkhaus aufeinander, ging hinaus und überquerte den dortigen Wendehammer in Richtung eines Restaurants. Der Bruder des Angeklagten begann plötzlich, T. T. mit den Fäusten zu schlagen. Auch der Angeklagte und S. S. schlugen auf T. T. ein, der daraufhin zu Boden ging. Einer der Angreifer trat ihm auch mit den Füßen gegen den Körper. Nachdem A. L. , ein Security-Mitarbeiter des C. , sich über T. T. warf und die weiterhin ausgeführten Schläge und Tritte abfing, ließen der Angeklagte, V. S. und S. S. von ihrem Opfer ab. Sie flüchteten ins Parkhaus 2 zu dem dort abgestellten VW Transporter, in dem als Fahrer V. T. zurückgeblieben war.
Der Angeklagte montierte zunächst das vordere und das hintere Kennzeichen des Transporters ab, „um so eine Identifizierung des Fahrzeugs und damit der an der körperlichen Auseinandersetzung mit T. T. Beteiligten zu verhindern“ (UA 11). Der anschließende Versuch, das Parkhaus durch die Einfahrt zu verlassen, scheiterte, weil A. L. diese inzwischen mit einem Dienstwagen blockiert hatte. T. T. hatte sich zwischenzeitlich zu seinem Fahrzeug begeben und wollte die Angreifer ebenfalls an der Flucht hindern. Deshalb stellte er sein Fahrzeug hinter den VW Transporter. A. L. kam hinzu, öffnete die Fahrertür des Transporters und zwang V. T. , das Fahrzeug zu verlassen; er legte ihm Handschellen an und zog den Zündschlüssel ab.
Der Angeklagte lief auf den hinter dem Transporter mit laufendem Motor stehenden BMW zu, welchen T. T. aus Angst hektisch verließ; er rannte in Richtung des Sicherheitsmitarbeiters A. L. und seines inzwischen hinzugeeilten Kollegen P. D. . Der Angeklagte setzte sich ans Steuer des BMW und verließ rückwärtsfahrend das Parkhaus 2 über die Ausfahrt, wobei er eine dort inzwischen als Sperre abgestellte Mülltonne beiseite rammte. In dem sich anschließenden Wendehammer brachte er das Fahrzeug in eine nahezu parallel zur Längsachse der Fahrbahn verlaufende Position an dem in seine Fahrtrichtung gesehen äußersten linken Fahrbahnrand. Er fuhr sodann auf der linken Seite der zweispurigen Zufahrtsstraße zum Parkhaus mit einer Beschleunigung von 5,03 m/s2 an, somit nahezu mit Maximalbeschleunigung. Er sah, dass A. L. und P. D. auf die von ihm genutzte Fahrspur liefen. D. gab durch Ausstrecken seiner Hand deutliche Anhaltesignale. Auch zwei dort an einer Arbeitsbühne, einem sogenannten Steiger, arbeitende Techniker, J. K. und T. Kl. , nahm er wahr. Kl. befand sich zu dieser Zeit in der Mitte des durch den Angeklagten genutzten Fahrstreifens, J. K. lief an der Mittellinie der Fahrbahn entlang.
„Da der Angeklagte seine Mittäterschaft an der zuvor zu Lasten des T. T. begangenen gemeinschaftlichen Körperverletzung zu verdecken beabsichtigte“ (UA 12), beschleunigte er gleichwohl das Fahrzeug, wobei er davon ausging, dass es den vier Personen gelingen würde, eine Kollision dadurch zu vermeiden, dass sie zur Seite springen würden. Dass sie sich bei einem solchen Sprung möglicherweise infolge eines unglücklichen Aufkommens auf der Fahrbahn (nicht tödliche) Verletzungen zuziehen könnten, nahm er billigend in Kauf.
Der durch den Angeklagten geführte BMW erreichte nach etwa 16 m eine Geschwindigkeit von ca. 45 km/h. Auf der nun folgenden, noch etwa 25 m messenden Strecke bis zum Kollisionsort beschleunigte der Angeklagte das Fahrzeug zunächst noch weiter, nahm dann jedoch den Fuß vom Gaspedal. J. K. bewegte sich in Verkennung der Gefahrenlage entgegen der ursprünglichen Annahme des Angeklagten weiter nach links; er stand nun leicht schräg versetzt hinter T. Kl. . Nach einer Fahrtdauer von 3,001 s (gerechnet ab der Anfahrposition) realisierte der Angeklagte, dass es nunmehr keiner der vier Personen noch gelingen würde, rechtzeitig zur Seite zu springen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er keine Möglichkeit mehr, das Fahrzeug vor einer Kollision zum Stillstand zu bringen. Daher bremste er das Fahrzeug abrupt auf etwa 40 bis 45 km/h ab, lenkte es ruckartig ein Stück weit nach rechts und versuchte auf diese Weise, durch eine zwischen den Security-Mitarbeitern einerseits und den Technikern andererseits befindliche Lücke von maximal 1,50 m Breite hindurchzufahren, was aufgrund der deutlich größeren Abmessungen des BMW (2,10 m über Außenspiegel) vorhersehbar nicht gelingen konnte. L. und D. wurden vom linken Seitenteil des BMW, Kl. und K. - zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgend - von der rechten Frontseite des BMW auf Höhe des rechten Scheinwerfers erfasst. Kl. gelang es, trotz der Kollision, das Gleichgewicht zu halten und aufrecht stehen zu bleiben; D. und L. wurden vom Fahrzeug zu Boden geschleudert. K. wurde auf die Motorhaube des Fahrzeugs aufgeladen, wobei er sich durch den hierdurch erzeugten Schwung nach rechts um seine Körperachse drehte, bis er sich „in Rückenlage“ in der Luft befand. Sodann wurde er vom Fahrzeug weg durch die Luft in Richtung des rechten Fahrbahnrandes geworfen; er stürzte schließlich dort zu Boden, wobei er mit seinem Kopf nur knapp einen Metallpfosten am rechten Fahrbahnrand verfehlte. Der Angeklagte setzte seine Fahrt trotz Wahrnehmung der Kollision zunächst fort, hielt dann aber alsbald nach Durchfahren einer Unterführung an und flüchtete.
Alle vier Personen erlitten „durch die Kollision“ (UA 15, 16) Verletzungen unterschiedlichen Schweregrades. Die schwersten Verletzungen erlitt J. K. mit einer Ruptur sowohl des Innenbandes als auch des äußeren Kreuzbandes im linken Knie sowie eine Gelenksprengung der linken Schulter verbunden mit einer Ruptur von drei Bändern am Eckgelenk. Zudem erlitt er eine Prellung dreier Finger sowie eine Absplitterung in den entsprechenden Gelenken. In der Folge bildete sich ein dauerhafter Hochstand des linken Schlüsselbeins aus. Er ist in der Bewegungsfähigkeit der Arme und des linken Beins dauerhaft eingeschränkt.
II.
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe tateinheitlich einen vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB begangen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; der Bejahung der Qualifikation haftet ein durchgreifender Erörterungsmangel an.
Verdeckungsabsicht im Sinne des § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB setzt voraus, dass die konkrete Handlung des Täters das Mittel zur Verdeckung der Tat ist. Es genügt nicht, dass der Täter einen zeitlichen Vorsprung erhalten will, um fliehen zu können (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1984 - 2 StR 614/84, NStZ 1985, 166). Ein Täter, der sich in erster Linie der Festnahme entziehen will, will „weder Tat noch Täterschaft“ zudecken (BGH, Beschluss vom 26. November 1990 - 5 StR 480/90, NJW 1991, 1189 mwN). Die Verdeckung einer Straftat scheidet insbesondere dann aus, wenn diese bereits vollständig aufgedeckt ist und der Täter dies weiß (BGH, Urteile vom 7. Juni 2017 - 2 StR 474/16, und vom 1. Februar 2005 - 1 StR 327/04, BGHSt 50, 11, 14, jew. mwN).
Vor dem Hintergrund dieser in der Rechtsprechung anerkannten und hier naheliegenden Fallgruppen lässt das Urteil eine nähere Erörterung der Umstände des Einzelfalls vermissen: Nach den bisher getroffenen Feststellungen war der Fahrer des Transporters, V. T. , von A. L. festgenommen und mit Handschellen fixiert worden. Das Opfer der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, T. T. , lief zu den Security-Mitarbeitern. Nicht nur, dass beide den Angeklagten kannten; sie hatten auch Kenntnis von seiner Beteiligung an der Tat, die bereits deshalb durch Flucht allein nicht mehr verdeckt werden konnte. Hinzu kommt, dass auch der später Geschädigte L. die Tat entdeckt hatte, der Angeklagte aber ausweislich der Feststellungen nicht die Absicht verfolgte, diesen auf seiner Fluchtfahrt zu töten. Das angefochtene Urteil erörtert nicht die naheliegende Frage, auf Grundlage welcher Vorstellungen der Angeklagte unter diesen Umständen geglaubt haben könnte, er könne durch Flucht eine günstige Beweisposition aufrechterhalten oder seine Lage sonst verbessern (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017, aaO). Soweit das Landgericht diesen Schluss darauf stützt, der Angeklagte habe vor dem ersten Fluchtversuch mit dem VW Transporter die Kennzeichen dieses Fahrzeugs abmontiert, übersieht es, dass die Festnahme des V. T. danach erfolgte. Weshalb der Angeklagte auch nach diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen sein konnte, die genauen Tatumstände seien noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt, hätte der Erörterung in einer lückenlosen Gesamtschau in den Urteilsgründen bedurft.
III.
Wegen der tateinheitlichen Verurteilung ist damit auch der Schuldspruch wegen „vierfacher vorsätzlicher Körperverletzung“ aufzuheben (vgl. KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 353 Rn. 12). Das nunmehr zur Entscheidung berufene Schwurgericht wird den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu prüfen haben; das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 358 Rn. 18). Jedenfalls die Verletzungen von T. Kl. , der nicht zu Sturz kam, und J. K. sind nach den bisher getroffenen Feststellungen ersichtlich unmittelbar durch die Kollision mit dem vom Angeklagten gefahrenen BMW verursacht worden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. November 2017 - 4 StR 488/17).
Die Adhäsionsentscheidung wird von der Aufhebung nicht erfasst. Über die Aufhebung oder Änderung der Adhäsionsentscheidung hat der neue Tatrichter gemäß § 406a Abs. 3 StPO auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung zu befinden (BGH, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96, 97; Beschluss vom 31. August 2016 - 4 StR 340/16, NStZ 2017, 282, 284).
IV.
Abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts verweist der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück. Er kann nicht sicher ausschließen, dass der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter - anders als im angefochtenen Urteil - Tötungsvorsatz annimmt, gegebenenfalls auch im Zeitpunkt des Wegfahrens vom Kollisionsort (Tötung durch Unterlassen).
Sost-Scheible |
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Roggenbuck |
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Cierniak |
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Bender |
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Feilcke |
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