Entscheidungsdatum: 09.01.2018
Anwendbarkeit der sog. Vollstreckungslösung zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer bei auf "schädliche Neigungen" und "Schwere der Schuld" gestützter Jugendstrafe.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 18. Juli 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten teils noch jugendlichen, teils heranwachsenden Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge und einer Betäubungsmittelstraftat zu der (Einheits-)Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zudem sind zwei Monate der Jugendstrafe für vollstreckt erklärt und eine Einziehungsentscheidung getroffen worden.
Der Angeklagte wendet sich mit der ausgeführten Sachrüge gegen Teile der Beweiswürdigung und beanstandet das Verfahren.
Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Näherer Erörterung bedürfen lediglich folgende Aspekte:
1. Die Rüge, das Landgericht habe sich im Urteil nicht an eine getroffene „verständigende Absprache“ gehalten, ist unter keiner der nach dem Vortrag allenfalls in Betracht kommenden Angriffsrichtungen in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt.
a) Soweit die Revision das Zustandekommen einer Urteilsabsprache gemäß § 257c StPO behauptet, trägt sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen, die durch die Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 nicht in Frage gestellt werden, bereits keine Tatsachen vor, aus denen sich eine solche Absprache ergeben würde. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund der Andeutung, es sei eine – rechtlich unzulässige – Verständigung über den Schuldspruch (vgl. § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO) erfolgt (lediglich „einfache“ Körperverletzung statt Körperverletzung mit Todesfolge).
b) Soweit die Angriffsrichtung der Rüge dahingehen sollte, es habe eine gesetzwidrige, informelle Absprache stattgefunden, an die sich das Gericht wegen des Grundsatzes allgemeiner Verfahrensfairness hätte halten müssen, bedarf keiner Entscheidung, ob in Anlehnung an Rechtsprechung des 2. Straf-senats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 205/10, NStZ 2011, 107, 108) außerhalb des Anwendungsbereichs von § 257c StPO aus oder im Zusammenhang mit gesetzwidrigen Absprachen überhaupt Bindungswirkungen für das Gericht resultieren können. Denn die Revision trägt bereits keinen Sachverhalt vor, anhand dessen das Vorliegen der Voraussetzungen eines Fairnessverstoßes nach den von dem 2. Strafsenat (aaO) genannten Kriterien durch das Revisionsgericht beurteilt werden kann. Die erfolgte Einholung der Zustimmung des Angeklagten zu einer heilerzieherischen Behandlung (§ 10 Abs. 2 Satz 2 JGG) beinhaltet auf der Grundlage des von der Revision vorgetragenen Sachverhalts kein „unklares oder irreführendes“ Verhalten (BGH aaO) des Gerichts, zumal § 10 JGG ohnehin bei der hier durch das Landgericht im Rahmen des Bewährungsbeschlusses angeordneten Therapieweisung („Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung") entsprechende Anwendung findet (§ 23 Abs. 1 Satz 4 JGG).
2. Die getroffenen Feststellungen zu dem zum Tod des Geschädigten führenden Geschehen beruhen aus den ebenfalls in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend darlegten Gründen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen den Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
3. Der Strafausspruch und die getroffene Kompensationsentscheidung weisen ebenfalls keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler auf. Insbesondere ist die Vornahme der Kompensation für die überlange Verfahrensdauer durch Erklärung eines bezifferten Teils der sowohl auf „schädliche Neigungen“ als auch auf „Schwere der Schuld“ (§ 17 Abs. 2 JGG) gegründeten Jugendstrafe als vollstreckt nicht zu beanstanden.
a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings nicht vollständig geklärt, auf welchem Wege bei der Verhängung von Jugendstrafe eine wegen überlanger Verfahrensdauer erforderliche Kompensation, die nicht mehr allein durch die entsprechende Feststellung bewirkt werden kann (dazu nur BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146 Rn. 56), vorzunehmen ist.
aa) Der 3. Strafsenat hat in einer vor dem genannten Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008 (aaO) ergangenen Entscheidung hinsichtlich einer auf schädliche Neigungen gestützten Jugendstrafe Zweifel daran geäußert, ob bei Verfahrensverzögerungen eine Kompensation durch Ermäßigung der an sich verwirkten Jugendstrafe vorzunehmen sei (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 3 StR 417/02, NStZ 2003, 364; krit. dazu etwa Rose NStZ 2003, 588, 590 f.; Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 5 Rn. 14). Denn eine „schablonenhafte Übertragung“ der für die Kompensation von Verfahrensverzögerungen im allgemeinen Strafrecht geltenden Maßstäbe könne Grundanliegen des Jugendstrafrechts zuwiderlaufen. Der Ausgleich für eine Verfahrensverzögerung dürfe jedenfalls nicht zu einer Unterschreitung der zur Erziehung erforderlichen Dauer der Jugendstrafe führen und dadurch die Erreichbarkeit des Erziehungsziels gefährden (BGH aaO). Dementsprechend hat sich der 3. Strafsenat in einer weiteren, ebenfalls eine wegen schädlicher Neigungen verhängten Jugendstrafe betreffenden Entscheidung darauf beschränkt, die eingetretene Verfahrensverzögerung in den Gründen der revisionsgerichtlichen Entscheidung selbst festzustellen, eine (weitere) Kompensation durch einen bezifferten Abschlag von der erzieherisch gebotenen Strafe aber als nicht möglich erachtet (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 – 3 StR 326/06, NStZ-RR 2007, 61; vgl. auch Beschluss vom 9. Mai 2017 – 4 StR 73/17 bzgl. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln; zu letztgenannter Entscheidung krit. Eisenberg ZKJ 2017, 419 f.).
bb) Bezüglich einer ausschließlich auf den Anordnungsgrund „Schwere der Schuld“ gestützten Jugendstrafe haben der 2. und der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dagegen für eine während des Revisionsverfahrens eingetretene Verfahrensverzögerung selbst auf der Grundlage des Vollstreckungsmodells ausgesprochen, dass ein bestimmtes Quantum der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (BGH, Beschluss vom 27. November 2008 – 5 StR 495/08, NStZ 2010, 94, 95; Urteil vom 19. Mai 2010 – 2 StR 278/09, ZJJ 2010, 326, 330 mit Anm. Eisenberg). In einem Beschluss vom 28. September 2010 hat der 5. Strafsenat hinsichtlich einer mit „schädliche Neigungen“ und mit „Schwere der Schuld“ begründeten Jugendstrafe zu erkennen gegeben, auch bei auf beide Anordnungsgründe gestützter Jugendstrafe eine über die Feststellung der Verfahrensverzögerung hinausgehende Kompensation nach der Vollstreckungslösung vornehmen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 5 StR 330/10, NStZ 2011, 524, 525).
b) Eine Kompensation als solche ist bei Verstößen gegen den Beschleunigungsgrundsatz durch Verfassungs- und Völkerrecht wegen des damit einhergehenden Eingriffs in die verfassungsmäßigen Rechte des davon Betroffenen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 327/02 u.a., NJW 2003, 2225 f.; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 132 Rn. 24 mwN) zwingend auch für Verzögerungen im Jugendstrafverfahren zu gewähren. Im Hinblick auf die damit allein fragliche Art und Weise des gebotenen Ausgleichs vermag der Senat jedenfalls für die hier vorliegende, sowohl auf „schädliche Neigungen“ als auch auf die „Schwere der Schuld“ gestützte Jugendstrafe keine Gründe zu erkennen, die es erforderten, abweichend von den für Freiheitsstrafen nach allgemeinem Strafrecht geltenden Vorgaben zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer darauf zu verzichten, einen bestimmten Teil der Strafe für bereits vollstreckt zu erklären, wenn ein solcher über die Feststellung der Verzögerung hinausgehender Ausgleich geboten ist (siehe dazu BGH aaO BGHSt 52, 124, 146 f. Rn. 56). Eine andersartige Kompensation bei einer auf beide Anordnungsgründe gestützten Jugendstrafe läge allenfalls dann nahe, wenn jugendstrafrechtliche Besonderheiten einem Abschlag nach dem Vollstreckungsmodell entgegenstehen würden. Das ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere stehen weder die allgemeine sanktionsrechtliche Bedeutung des Erziehungsgedankens (§ 2 Abs. 1 Satz 2 JGG) noch die strafzumessungsrechtlichen Vorgaben des § 18 Abs. 2 JGG entgegen.
aa) Verfassungsrechtlich genügt es nicht, die mit der Verfahrensverzögerung einhergehende Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes als eigenständigen Strafzumessungsgrund zu berücksichtigen, vielmehr ist das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes angemessenen Strafe exakt zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 7. März 1997 – 2 BvR 2173/96, NStZ 1997, 591 mwN). Das gilt auch für den Ausgleich in Bezug auf eine Jugendstrafe. Dem genannten verfassungsrechtlichen Gebot wird durch einen Abschlag nach der Vollstreckungslösung vollumfänglich Rechnung getragen. Eine lediglich allgemein strafmildernde Berücksichtigung bei der Strafzumessung als Gedanken des Schuldausgleichs (so BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2002 – 3 StR 417/02, NStZ 2003, 364, 365) würde dem gerade wegen des Verzichts auf einen „mathematischen Abschlag“ weniger entsprechen und wäre mit der Gefahr einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung von mit Jugendstrafe sanktionierten gegenüber mit Freiheitsstrafe belegten Angeklagten verbunden (insoweit zutreffend Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 18 Rn. 30; siehe auch ders. ZKJ 2017, 419).
bb) Der Senat teilt nicht gelegentlich geäußerte Befürchtungen, die Kompensation gesondert ausgleichbedürftiger Verfahrensverzögerungen nach dem Vollstreckungsmodell könne wegen damit (möglicherweise) verbundener Unterschreitung der erzieherisch gebotenen Strafe das Erreichen des Erziehungsziels in Frage stellen (so aber etwa BGH aaO NStZ 2003, 364, 365; krit. Rose NStZ 2003, 588, 590 f.). Ungeachtet der gemäß § 18 Abs. 2 JGG grundsätzlich gebotenen vorrangigen Ausrichtung der Bemessung der Jugendstrafe anhand des Erziehungsgedankens (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 4. August 2016 – 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648, 649 mwN), dienen Anordnung und Vollstreckung der Jugendstrafe auch dem gerechten Schuldausgleich (BGH aaO). Das nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Ausmaß der individuellen Schuld (vgl. BGH aaO mwN) bildet dabei bei der Jugendstrafe wegen des hier ebenfalls geltenden verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes den Rahmen, innerhalb dessen die erzieherisch erforderliche Strafe gefunden werden muss (vgl. Radtke in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Band 4, JGG § 17 Rn. 14 f. mwN). Vor diesem Hintergrund steht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, bei durch § 18 Abs. 2 JGG geleiteter Zumessung der Jugendstrafe Strafrahmenmodifikationen des allgemeinen Strafrechts ebenso zu berücksichtigen wie die dort geregelten obligatorischen oder fakultativen Strafmilderungsgründe (siehe etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155 und vom 22. April 2015 – 2 StR 503/14, NStZ 2016, 105). Bei einer innerhalb dieses Schuldrahmens zu findenden, durch das notwendige Maß erzieherischer Einwirkung bestimmten konkreten Jugendstrafe erscheint es – insoweit nicht anders als bei mit spezialpräventiven Strafzumessungserwägungen innerhalb des Schuldstrafrahmens bemessener Freiheitsstrafe – ausgeschlossen, dass lediglich eine gleichsam punktgenau bemessene Jugendstrafe die allein erzieherisch erforderliche zu sein vermag und ausschließlich die Vollstreckung dieser Strafe in ihrer festgesetzten Dauer die gebotene erzieherische Einwirkung gewährleistet. Regelmäßig bestehen auch bei der Bewertung des Erziehungsbedarfs als Strafzumessungskriterium Beurteilungsspielräume der Jugendgerichte, so dass unterschiedlich hohe Jugendstrafen bezüglich derselben Tat(en) und desselben Täters ohne Rechtsfehler in der Anwendung von § 18 Abs. 2 JGG verhängt werden können.
Trotz der grundsätzlich vor allem am erzieherisch Notwendigen bemessenen Jugendstrafe geht das Jugendstrafrecht auch jenseits bewährungsweiser Aussetzung nach Teilverbüßung (§ 88 Abs. 1 und 2 JGG) von Fallgestaltungen aus, in denen die tatsächliche Verbüßungsdauer hinter der verhängten Jugendstrafe zurückbleibt. So bestimmt § 52a Satz 1 JGG als Regelfall (vgl. Eisenberg aaO § 52a Rn. 6; siehe auch Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 52a Rn. 12 f.) die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft auf die Jugendstrafe. Dies führt notwendigerweise zu einer Vollstreckungsdauer, die hinter der vom Tatrichter für erzieherisch erforderlich gehaltenen zurückbleibt. Die durch § 52a Satz 2 JGG eröffnete Möglichkeit unter den dort genannten Voraussetzungen, von der Anrechnung abzusehen, so vor allem gemäß Satz 3 der Vorschrift, wenn bei Anrechnung die erforderliche erzieherische Einwirkung nicht mehr gewährleistet ist, ändert nichts an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, von der Erreichbarkeit des Erziehungsziels auch bei verkürzter Vollzugszeit auszugehen. Die Kompensation ausgleichsbedürftiger Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz durch das Vollstreckungsmodell führt faktisch dieselbe Situation herbei wie die Anrechnung erlittener Untersuchungshaft und kann schon deshalb nicht als mit jugendstrafrechtlichen Besonderheiten unvereinbar beurteilt werden.
Im Regelfall ist danach bei Vornahme einer erforderlichen Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell das Erreichen des Erziehungsziels nicht gefährdet, den Verurteilten (auch) durch den Vollzug der Jugendstrafe zukünftig zu legalem Verhalten zu veranlassen. Sollte im Einzelfall, etwa wegen des bereits bei der Strafzumessung der Jugendstrafe berücksichtigten großen zeitlichen Abstands zwischen der Begehung der Tat und ihrer Aburteilung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 457/14, NStZ 2016, 102, 103; siehe auch Radtke in Münchener Kommentar aaO JGG § 18 Rn. 34) oder wegen bereits strafzumessungsrechtlich relevanter besonderer Belastungen des Strafverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 – 3 StR 415/02, NStZ-RR 2006, 187, 188; Laue in Meier/Rössner/Trüg/Wulf aaO § 18 Rn. 24), lediglich noch ein geringes Ausmaß der Tatschuld bestehen, wird vorrangig zu erwägen sein, ob das Schuldquantum überhaupt eine Ahndung durch eine Jugendstrafe erforderlich macht.
4. Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen neigt der Senat im Übrigen der Auffassung zu, die nach allgemeinen Regeln gebotene Kompensation auch bei einer ausschließlich auf „schädliche Neigungen“ gestützten Jugendstrafe grundsätzlich anhand der Vollstreckungslösung vorzunehmen.
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