(JGG)
Jugendgerichtsgesetz

Ausfertigungsdatum: 04.08.1953


§ 4 JGG Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher

Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.