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JAHR
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 3. April 2017 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 371/17
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Mai 2017 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 387/17
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 16. Mai 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 410/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Juni 2017 a) in den Fällen II. 5, II. 8 und II. 10 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen. Im Umfang der Freisprechung hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen; b) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Beleidigung und der sexuellen Nötigung; c) aufgehoben, soweit im Fall II. 1/II. 2...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 415/17
1. Auf die Revisionen der Angeklagten G. D. und J. D. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Oktober 2016 mit den Feststellungen aufgehoben a) in den Fällen zwei bis acht der Urteilsgründe, auch soweit es den Angeklagten M. betrifft, b) in den Fällen zehn bis 24 der Urteilsgründe, c) im Ausspruch über die jeweiligen Gesamtstrafen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 102/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. April 2017 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 359/17
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Oktober 2016 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 259/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. Februar 2017 a) aufgehoben aa) soweit der Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 2009 verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen, bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe, b) dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 279/17
1. Auf die Revision des Angeklagten P. C. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Februar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit hinsichtlich dieses Angeklagten von einer Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen wurde. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 334/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. April 2017 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 395/17
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 20. April 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in Bulgarien erlittene Freiheitsentziehung auf die hier verhängte Strafe in der Weise angerechnet wird, dass ein Tag Auslieferungshaft zwei Tagen inländischer Haft entspricht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 426/17
1. Zwar wird der Ablauf der Verjährungsfrist durch ein auf Einstellung des Verfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit lautendes Prozessurteil gehemmt (§ 78b Abs. 3 StGB). Die Wirkung des § 78b Abs. 3 StGB endet jedoch mit Eintritt der Rechtskraft des Prozessurteils und dem dadurch bewirkten Abschluss des Verfahrens (Fortführung von BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1983, 1 StR 821/83, BGHSt 32, 209). 2. Bei Fortführung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist die Verjährungsfrist so zu...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 252/16
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 2016 wird verworfen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 72/17
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 118/16
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 9. Dezember 2016 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 146/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 2. Juni 2015 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist der Steuerhinterziehung in 25 Fällen und des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 25 Fällen sowie der Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang, b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge und der Lohnsteuer, aufgehoben....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 339/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Oktober 2016 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 136/17
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 50/17
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 24. Juni 2015 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte M. schuldig ist der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 25 Fällen, davon in 20 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang, der Angeklagte K. schuldig ist der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und zur Steuerhinterziehung in 25...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 310/16
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO dem Landgericht / Amtsgericht Aachen übertragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 470/17