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GERICHT
JAHR
1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 2. Februar 2017 werden verworfen. 2. Die Rechtsmittelführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Ferner werden der Staatskasse die durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 351/17
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. Mai 2017 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 374/17
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. Dezember 2016 dahingehend geändert, dass a) für den Mord lebenslange Freiheitsstrafe festgesetzt wird, b) der Angeklagte wegen Mordes und Störung der Totenruhe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die hierdurch den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 267/17
1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 30. Mai 2017 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehenden Revisionen des Angeklagten und der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 431/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 12. Oktober 2017 a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist, b) im Ausspruch über die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dahin neu gefasst, dass die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen und ihm vor...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 645/17
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. März 2017 aufgehoben, soweit darin eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Eschweiler - Strafrichter - zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 348/17
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19. Mai 2017 a) im Hinblick auf die Verurteilung wegen Erpressung im Fall B.2. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen und b) im jeweiligen Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 467/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. Juli 2017 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist; b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 612/17
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. März 2017 - auch soweit das Rechtsmittel zu Gunsten des Angeklagten wirkt - mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 361/17
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. Mai 2017 wird das vorbenannte Urteil a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 5 bis II. 9 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen verurteilt ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 594/17
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 8. September 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Einziehung von Wertersatz aufgehoben wird, soweit diese einen Betrag von 4.500 € übersteigt; die weiter gehende Einziehungsanordnung entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 648/17
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Auch soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass Staatsanwältin B. nach ihrer...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 550/17
1. Auf die Revisionen der Angeklagten A. und I. gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 2. August 2017 wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts bei beiden Angeklagten von der Einziehung der beschlagnahmten Mobiltelefone abgesehen. 2. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das vorbezeichnete Urteil - soweit es ihn betrifft - im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 585/17
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 346/17
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 549/17
Rechtsgrundlage für das Versenden sogenannter "stiller SMS" durch die Ermittlungsbehörden ist § 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 400/17
1. Auf die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18. November 2016 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.3.d der Urteilsgründe wegen versuchten Computerbetrugs verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil aufgehoben, auch soweit es den Mitangeklagten A. betrifft, aa) soweit die Angeklagten in...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 228/17
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Juli 2017 aufgehoben, soweit von der Anordnung der Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 560/17
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwaige weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Celle übertragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. AK 3/18
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 27. Dezember 2016 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 171/17