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DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
1. Der Antrag des Verurteilten vom 19. Dezember 2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen. 2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. Dezember 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 7. Dezember 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 470/17
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 18. August 2017 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, b)mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 652/17
Der Adhäsionsklägerin M. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Ma. aus Hamburg beigeordnet.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 587/17
1. Auf die Revision der Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Oktober 2017, soweit es diese Angeklagte betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ihres Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Ihre weitergehende Revision und die Revision des Angeklag-ten M. werden verworfen. 3. Der Angeklagte M. hat...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 9/18
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 25. Januar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 342/17
Die Verletzung der Aussagefreiheit kann auch außerhalb von Vernehmungen nach §§ 136, 136a StPO zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 277/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 1. Juni 2017 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 530/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2017 im Fall II.3. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Diebstahl schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 65/18
1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl (§ 244a Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB) oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB) steht eine zugleich begangene Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) stets im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB); sie tritt nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion hinter den schweren Bandendiebstahl oder den Wohnungseinbruchdiebstahl...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 481/17
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 9. Februar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) insgesamt, soweit es den Angeklagten S. betrifft; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, soweit es den Angeklagten W. betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 559/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. Juni 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit er in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 552/17
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 585/17
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31. Januar 2017 werden verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 311/17
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; b) im Rechtsfolgenausspruch. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 158/17
Zur Bedeutung der Eigengefährdung für das Vorliegen von bedingtem Tötungsvorsatz bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 399/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 234/16
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12. Juli 2016 aufgehoben a) hinsichtlich der Schuld- und Strafaussprüche; die Feststellungen bleiben jedoch aufrecht erhalten; b) hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung insoweit, als aa) eine Feststellung der Verpflichtung der Angeklagten zum Ersatz aller entstandenen und noch entstehenden materiellen Schäden der Neben- und Adhäsionsklägerin ausgesprochen worden ist und bb) der Angeklagte I. verurteilt ist, an die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 45/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Juni 2017 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte im Fall 2 des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 530/17
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 4. April 2017 wird a) das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.B.13, 16, 17 und II.C.32 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des sexuellen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 390/17
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. AK 5/18