Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 22.02.2018


BGH 22.02.2018 - AK 5/18

Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei dringendem Tatverdacht eines Kriegsverbrechens


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
22.02.2018
Aktenzeichen:
AK 5/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:220218BAK5.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

I.

1

Der Beschuldigte befindet sich in dieser Sache auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 seit dem 5. Dezember 2017 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Für den am 18. September 2017 verkündeten Haftbefehl war zuvor Überhaft notiert.

2

Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich als Jugendlicher ab dem 10. Juni 2014 im Raum Mossul (Irak) als Mitglied an der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) mehrfach beteiligt und dabei unter anderem im Zusammenhang mit einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person in schwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt, strafbar als Kriegsverbrechen gegen Personen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie als weiterer Fall der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, §§ 52, 53 StGB, § 1 JGG.

3

Nach der Eroberung Mossuls durch den IS am 10. Juni 2014 habe sich der Beschuldigte der Organisation angeschlossen und sich dort für sie mitgliedschaftlich betätigt. Im Juni 2014 sei er in Mossul bei dem Abtransport der Leichen zweier von IS-Kämpfern getöteter Nachbarinnen schiitischen Glaubens anwesend sowie bei der Errichtung eines "Schutzwalls" aus Polizeiautos vor dem Wohnhaus von ihm und seinem Vater, dem Mitbeschuldigten Az.  , beteiligt gewesen und habe das Gebäude sowie die Fahrzeuge nachts bewacht. Am 23. Oktober 2014 habe er in Dourat Qasim al Khayyat nahe Mossul den irakischen Offizier      U.   , der von anderen IS-Angehörigen gefangengenommen und zu einem Marktplatz geführt worden sei, dort vor dessen Hinrichtung schwerwiegend beschimpft und bespuckt.

4

Der Generalbundesanwalt hatte am 13. Dezember 2016 das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten Az.   , seinen Vater, wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland eingeleitet, nachdem in einem von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin geführten Ermittlungsverfahren entsprechende Erkenntnisse angefallen waren. In dem dortigen Verfahren hatte das Amtsgericht Tiergarten am 24. Mai 2017 einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen, der ab demselben Tag vollzogen worden und auf den Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gestützt war. Diesen Haftbefehl hat das Kammergericht zwischenzeitlich mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 aufgehoben.

5

Am 27. Juni 2017 hatte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs im hiesigen Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts einen ersten Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen, der aus ermittlungstaktischen Erwägungen - um das Verfahren nicht aufzudecken - nicht verkündet worden und für den somit keine Überhaft notiert war. Er war bereits auf den Vorwurf gestützt, der Beschuldigte habe am 23. Oktober 2014 in Dourat Qasim al Khayyat als Mitglied des IS der Hinrichtung des irakischen Offiziers beigewohnt und diesen zuvor in schwerwiegender Weise beschimpft und bespuckt. Dieser Haftbefehl ist durch den nunmehr vollzogenen, um den Vorwurf der Mitwirkung an der Errichtung eines "Schutzwalls" und der Bewachungstätigkeit erweiterten Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 ersetzt worden.

6

Nach einem Hinweis des Senats in dem den Mitbeschuldigten Az.  betreffenden Haftbeschwerdeverfahren hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 25. Januar 2018 auf Veranlassung des Generalbundesanwalts einen Vorgang zur besonderen Haftprüfung vorgelegt. Der Ermittlungsrichter sieht keinen Anlass, den Haftbefehl aufzuheben oder den Vollzug auszusetzen. Der Generalbundesanwalt beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten über sechs Monate hinaus anzuordnen. Hierzu hat dieser mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Februar 2018 Stellung genommen.

II.

7

Die nach §§ 121, 122 StPO gebotene besondere Haftprüfung führt zur Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus.

8

1. Wenngleich der verfahrensgegenständliche Haftbefehl erst zirka zweieinhalb Monate vollzogen wird, ist eine Sechs-Monats-Haftprüfung vorzunehmen.

9

Bei der Berechnung der Haftprüfungsfrist des § 121 Abs. 1 StPO berücksichtigt der Senat auch die Zeit vom 15. Juni bis zum 4. Dezember 2017, während der der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Mai 2017 vollzogen wurde. Bereits auf der Grundlage der bei Erlass dieses Haftbefehls vorliegenden Erkenntnisse, die sich in dem dortigen Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Berlin ergeben hatten, war der Beschuldigte dringend verdächtig, als Mitglied der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) den irakischen Offizier   U.     in schwerwiegender Weise entwürdigend und erniedrigend behandelt zu haben; hinsichtlich derselben Tat besteht auch gegenwärtig ein dringender Tatverdacht. Mit der gutachterlichen Altersbestimmung vom 14. Juni 2016 hatte der Zahnarzt B.     - entgegen "erster Einschätzung" - ein Alter des Beschuldigten im Untersuchungszeitpunkt festgestellt, dem zufolge er im Tatzeitraum strafmündig war (von "mindestens" 16 Jahren "auf 18 Jahre hochgesetzt"). Daher hätte ein Haftbefehl vom Folgetag an auf den betreffenden Tatvorwurf gestützt werden können. Im Einzelnen:

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a) Indem der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit sich nach dem 10. Juni 2014 als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) anschloss und am 23. Oktober 2014 für sie in der Nähe von Mossul den irakischen Offizier anlässlich dessen Hinrichtung beschimpfte und bespuckte, ist er dringend verdächtig des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 52 StGB, §§ 1, 3 Satz 1 JGG.

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aa) Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen ist - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - von folgendem Sachverhalt auszugehen:

12

(1) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an.

13

Die Führung der Vereinigung, die sich mit der Ausrufung des "Kalifats" am 29. Juni 2014 aus "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (ISIG) in "Islamischer Staat" (IS) umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm -, hat seit 2010 Abu Bakr al-Baghdadi inne. Hinweise, dass er zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht verifiziert werden. Bei der Ausrufung des Kalifats war al-Baghdadi von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein Internetforum nutzt. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die - zeitweilig mehreren tausend - Kämpfer sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

14

Im Irak gelang es dem IS am 10. Juni 2014, die Kontrolle über die Millionenstadt Mossul zu erlangen. Diese war bis zu der Offensive der von den USA unterstützten irakischen Armee Ende 2016 der zentrale Ort seiner Herrschaft im Irak. Nach weiteren Gebietsgewinnen hielt die Vereinigung im Januar 2015 etwa ein Drittel des irakischen Staatsterritoriums besetzt. Seither wurde der IS schrittweise erfolgreich zurückgeschlagen. So begann am 16. Oktober 2016 der Angriff auf Mossul; am 9. Juni 2017 erklärte die irakische Regierung die Stadt für befreit. Am 27. August 2017 wurde der IS aus seiner letzten Hochburg im Nordirak in Tal Afar verdrängt.

15

Die Vereinigung teilte von ihr besetzte Gebiete in Gouvernements ein und richtete einen Geheimdienstapparat ein; diese Maßnahmen zielten auf die Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsanspruch des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom IS zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So hat er auch für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza und Berlin, die Verantwortung übernommen.

16

(2) Nachdem der IS am 10. Juni 2014 Mossul erobert hatte, schloss sich der - mindestens 15-jährige - Beschuldigte ihm an. Am 23. Oktober 2014 wohnte er als IS-Mitglied in Dourat Qasim al Khayyat nahe Mossul der Hinrichtung des irakischen Offiziers       U.     durch IS-Angehörige bei. Dieser war zuvor vom IS gefangengenommen und von Mitgliedern der Vereinigung zu einem Marktplatz, der Hinrichtungsstätte, geleitet worden. Dort wurde er von Männern in Kampfuniformen, unter anderem dem Mitbeschuldigten Az.   , dem Vater des Beschuldigten, bewacht. In Kenntnis der bevorstehenden Tötung sowie im Bewusstsein, dass das Geschehen per Video dokumentiert wird, beschimpfte und bespuckte der Beschuldigte den Offizier vor den Augen zahlreicher Schaulustiger. So betitelte er ihn etwa als "Hund" und äußerte: "Spucke auf dich, du Hurensohn". Mit Blick auf die Hinrichtungsszenerie pries er den IS: "Dank 'Daesh' konnten sie dich finden und hierher bringen". Anschließend wurde  U.     von dem führenden IS-Mitglied           H.       durch einen mit einer Handfeuerwaffe ausgeführten Kopfschuss getötet.

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bb) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus Folgendem:

18

(1) Hinsichtlich der außereuropäischen Vereinigung "Islamischer Staat" beruht er für den hier relevanten Zeitraum - senatsbekannt - auf islamwissenschaftlichen Gutachten sowie auf diversen Behördenerklärungen der Geheimdienste und polizeilichen Auswertungsberichten.

19

(2) Hinsichtlich der schwerwiegend erniedrigenden und entwürdigenden Behandlung des Offiziers hat der Beschuldigte das äußere Geschehen eingeräumt. Dies wird durch weitere Beweismittel bestätigt.

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Bei seiner polizeilichen Einvernahme am 14. September 2017 hat der Beschuldigte ausgesagt, er sei im Oktober 2014 in Mossul vom IS gefangengenommen worden und ca. 25 Tage inhaftiert gewesen. Dann sei ihm gesagt worden, dass die Hinrichtung des   U.     bevorstehe und er - der Beschuldigte - diesen beschimpfen und bespucken solle, anderenfalls er ebenfalls hingerichtet werde. Der Aufforderung sei er nachgekommen. Anschließend habe ein IS-Kämpfer ihm einen Klaps ins Gesicht versetzt, woraufhin er habe gehen können.

21

Ein im Internet gesicherter Videomitschnitt zeigt die Hinrichtung des Offiziers durch den IS. Darauf ist zu sehen, wie er vor der Erschießung von einem Minderjährigen beschimpft und bespuckt wird. Bei seiner Vernehmung hat der Beschuldigte auf der Videosequenz sich selbst als den Beleidiger identifiziert. Ein Identitätsgutachten des Landeskriminalamts Berlin vom 10. Januar 2018 ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Beschuldigten und dem auf den Bildaufnahmen zu sehenden Minderjährigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um dieselbe Person handelt. Darüber hinaus haben die Zeugen Al.   , A.     ,     M.       und T.    angegeben, der Beschuldigte habe ihnen gegenüber bekundet, dass er auf dem Video derjenige sei, der den Offizier beleidige.

22

(3) Dass der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu den ehrverletzenden Handlungen gezwungen wurde, sondern er seinerseits dem IS angehörte und dessen Ziele teilte, folgt - ungeachtet der Frage der Plausibilität seiner Einlassung - ebenfalls aus den Aussagen der vier vorbenannten Zeugen. So hat etwa der Zeuge Al.   angegeben, der Beschuldigte habe ihm gegenüber erklärt, sie - der Mitbeschuldigte Az.   und der Beschuldigte - seien vom IS. Des Weiteren ergibt sich ein Indiz für die Mitgliedschaft des Beschuldigten aus der mutmaßlichen Rolle seines Vaters in der Vereinigung, auf die noch weitere Beweismittel hinweisen, neben zahlreichen Zeugen (Ab.    ,   S.  ,    Sa.   , D.    , K.    , "L.   ", "P.     ", "Se.     ") die Auswertung eines dem Mitbeschuldigten Az.    zuordenbaren sichergestellten Mobiltelefons, eine Videosequenz, die auf dem in dessen Wohnung sichergestellten Laptop gefunden worden ist (s. Auswertebericht des Polizeipräsidenten in Berlin vom 30. November 2017), sowie das Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 11. Mai 2017.

23

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. September 2017 verwiesen.

24

(4) Das Mindestalter des Beschuldigten beruht auf verschiedenen altersdiagnostischen gutachterlichen Stellungnahmen, namentlich der Altersbestimmung des Zahnarztes B.     vom 14. Juni 2017, dem rechtsmedizinischen Gutachten der Charité Berlin vom 16. Juni 2017 sowie dem Gutachten zur Altersdiagnostik des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf vom 22. August 2017.

25

cc) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass der - strafmündige (s. § 19 StGB, § 2 VStGB) - Beschuldigte des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, 2, § 52 StGB dringend verdächtig ist.

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(1) Bei den kriegerischen Auseinandersetzungen, die im Jahr 2014 im Irak in der Region um die Stadt Mossul stattfanden, handelte es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (zu den Voraussetzungen s. BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667, 3668; Beschlüsse vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166; vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23; MüKoStGB/Geiß/Zimmermann, 3. Aufl., § 8 VStGB Rn. 96 ff.). Der irakische Offizier  U.    war zudem jedenfalls gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person.

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Das Beschimpfen und Bespucken des Offiziers ist hier als eine in schwerwiegender Weise erniedrigende und entwürdigende Behandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB zu beurteilen. Im Hinblick auf den Verbrechenscharakter ist zwar eine einschränkende Auslegung dieser Tathandlungsvariante eines Kriegsverbrechens geboten; dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot schuldangemessenen Strafens. Die Vorschrift ist auf solche Verhaltensweisen zu beschränken, durch welche die Würde des Betroffenen in einem Ausmaß verletzt wird, dass sich die Tat aus der Sicht eines objektiven Beobachters unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes des Opfers als "Gräueltat" darstellt (vgl. - im Einzelnen - BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - 3 StR 57/17, NJW 2017, 3667, 3671 mwN). Bloße Beleidigungen werden hierfür in der Regel nicht genügen. Die dem Beschuldigten angelastete Tat erhält jedoch durch die bevorstehende Hinrichtung   U.    s ein besonderes Gepräge. Nach der maßgeblichen Verdachtslage wurde der Offizier im Angesicht seines Todes vom Beschuldigten herabgewürdigt, der zugleich dem IS für die Gefangennahme und auch die bevorstehende barbarische Tat dankte. Zudem wurde diese außergewöhnliche Verhöhnung und Demütigung des Opfers im Wege der Videodokumentation gleichsam perpetuiert und stand dem IS zu Propagandazwecken zur Verfügung. Dieses Verhalten verletzte   U.    nicht nur in seiner Ehre als ein einzelnes Persönlichkeitsrecht, sondern traf ihn dadurch im Kern seiner Persönlichkeit, dass es ihn - in ehrverletzender Weise - als lebensunwert verfemte.

28

Ferner liegt der erforderliche Zusammenhang zwischen der Behandlung des Offiziers durch den Beschuldigten und dem bewaffneten Konflikt vor (vgl. MüKoStGB/Ambos, 3. Aufl., Vor §§ 8 ff. VStGB Rn. 34 ff.).

29

Indem nach Aktenlage der Beschuldigte, nachdem er sich dem IS angeschlossen hatte, für die Vereinigung an dem Offizier die schwerwiegend erniedrigende und entwürdigende Behandlung vornahm, betätigte er sich hierdurch zugleich als Mitglied, so dass zum Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB) die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB) idealkonkurrierend (§ 52 StGB) hinzutritt.

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(2) Für beide Delikte gilt nach § 1 VStGB und § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB deutsches Strafrecht (zum Strafanwendungsrecht hinsichtlich einer Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung s. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).

31

(3) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt hinsichtlich des IS vor.

32

b) Auf der Grundlage dieser Beurteilung der Verdachtslage ist nunmehr gemäß §§ 121, 122 StPO eine Sechs-Monats-Haftprüfung geboten; denn der Beschuldigte war bereits am 14. Juni 2017 - während des Vollzugs des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten - dringend verdächtig, sich als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher dem IS angeschlossen und als dessen Mitglied  U.    vor der Hinrichtung schwerwiegend entwürdigend und erniedrigend behandelt zu haben. Dieser Tag ist maßgebend für die Bestimmung des Fristbeginns nach § 121 Abs. 1 StPO.

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aa) Wird ein neuer Haftbefehl lediglich auf weitere Tatvorwürfe gestützt, hinsichtlich derer der Strafverfolgungsbehörde ein dringender Tatverdacht schon bei Erlass eines früheren Haftbefehls bekannt war, löst dies keine neue Haftprüfungsfrist gemäß § 121 Abs. 1 StPO aus; vielmehr läuft die ursprüngliche Frist fort.

34

Der Begriff "wegen derselben Tat" in dieser Vorschrift weicht vom prozessualen Tatbegriff im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO ab und ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; s. auch KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Dadurch wird eine sogenannte Reservehaltung von Tatvorwürfen vermieden, die darin bestünde, dass von Anfang an bekannte oder im Laufe der Ermittlungen bekannt gewordene Taten zunächst zurückgehalten und erst kurz vor Ablauf der Sechsmonatsfrist zum Gegenstand eines neuen oder erweiterten Haftbefehls gemacht werden mit dem Ziel, eine neue Sechsmonatsfrist zu eröffnen.

35

Der Bestimmung der Haftprüfungsfrist für den gegenständlichen Haftbefehl unter Hinzurechnung des Zeitraums des Untersuchungshaftvollzugs auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten steht nicht entgegen, dass die zwei Ermittlungsverfahren, in denen diese beiden Haftbefehle erlassen worden sind, von verschiedenen Staatsanwaltschaften (der Generalstaatsanwaltschaft Berlin und dem Generalbundesanwalt) geführt wurden und auf Staatsanwaltsseite keine einheitliche sachliche Zuständigkeit begründet werden konnte; für die Vorwürfe des Kriegsverbrechens gegen Personen und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung war der Generalbundesanwalt originär zuständig (vgl. § 120 Abs. 1 Nr. 6, 8, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG), der seinerseits das Verfahren wegen der Betäubungsmitteldelikte nicht ohne weiteres hätte an sich ziehen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128, 144; vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, juris Rn. 20 f.). Hinsichtlich der im Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft angefallenen, einen Anfangsverdacht nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB und § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB begründenden Erkenntnisse bestand eine Pflicht zur Vorlage an den Generalbundesanwalt gemäß § 142a Abs. 1 Satz 3 GVG, der - ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme - die Generalstaatsanwaltschaft nachgekommen ist, so dass der Vorgang dem Generalbundesanwalt jedenfalls seit dem 13. Dezember 2016 bekannt gewesen ist.

36

Dem Amtsgericht Tiergarten wäre es auf Antrag des Generalbundesanwalts möglich gewesen, schon bei Erlass seines Haftbefehls diesen um den dringenden Tatverdacht des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu erweitern. Der Generalbundesanwalt war nicht verpflichtet, einen diesen Vorwurf betreffenden Antrag beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zu stellen; als reguläres Haftgericht im Ermittlungsverfahren wäre hierfür auch das Amtsgericht Tiergarten zuständig gewesen (§ 125 Abs. 1, § 162 Abs. 1 Satz 2, § 169 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. LR/Erb, StPO, 26. Aufl., § 169 Rn. 7 mwN). Von Rechts wegen wäre es nicht zu beanstanden gewesen, wenn das Amtsgericht Tiergarten einen einheitlichen Haftbefehl für zwei Ermittlungsverfahren verschiedener Staatsanwaltschaften erlassen hätte.

37

Hinzu kommt, dass durch derartige Zuständigkeitsfragen der sachliche Grund für eine einheitliche Betrachtung der Haftprüfungsfrist, einer Reservehaltung von Tatvorwürfen vorzubeugen und die Ermittlungsbehörden und Gerichte dazu anzuhalten, Verfahren in Haftsachen besonders zügig zu betreiben, nicht berührt wird. Aus Sicht des Beschuldigten kann es für die Haftfrage auf solche rein formalen Gesichtspunkte nicht ankommen.

38

bb) Schon bei der Anordnung der Untersuchungshaft durch das Amtsgericht Tiergarten am 24. Mai 2017 bestand gegen den Beschuldigten der dringende Tatverdacht, er habe als IS-Mitglied unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht den Offizier in schwerwiegender Weise entwürdigt und erniedrigt. Nach der vom Zahnarzt B.     am 14. Juni 2017 vorgenommenen Altersbestimmung hätte ein Haftbefehl auf diesen Vorwurf gestützt werden können. Daher ist zu unterstellen, dass dieser neue bzw. erweiterte Haftbefehl am 15. Juni 2017 hätte erlassen und verkündet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 48). Tatsächlich hatte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs bereits am 27. Juni 2017 - vorsorglich - einen solchen Haftbefehl erlassen, der allerdings nicht verkündet worden war.

39

Ganz wesentliche Beweismittel, die den dringenden Tatverdacht noch immer maßgebend stützen, lagen bereits im damaligen Zeitpunkt vor. Das gilt - neben dem Hinrichtungsvideo - insbesondere für die Zeugen Al.   , A.   ,     M.       und T.    , die bereits zuvor, teils wiederholt, polizeilich einvernommen worden waren und mit ihren Aussagen den Beschuldigten belastet hatten.

40

c) Dahinstehen kann, ob der Beschuldigte einer zweiten - realkonkurrierenden (§ 53 StGB) - Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung dringend verdächtig ist, indem er im Juni 2014 bei der Errichtung eines "Schutzwalls" aus vom IS eroberten Polizeiautos vor dem vom Mitbeschuldigten Az.   und ihm bewohnten Haus beteiligt gewesen sei und das Gebäude sowie die Fahrzeuge nachts bewacht habe. Denn der dringende Tatverdacht in dem oben festgestellten Umfang (s. II. 1. a)) trägt für sich gesehen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Auch dann, wenn auf den Vorwurf weiterer Betätigungsakte als IS-Mitglied durch die Mitwirkung bei der Errichtung des "Schutzwalls" und die Bewachungstätigkeit abgestellt würde, wäre eine Sechs-Monats-Haftprüfung vorzunehmen, weil die diesbezüglichen Erkenntnisse dem Generalbundesanwalt am 27. Juli 2017 vorlagen, als dort das Protokoll über die Vernehmung des Zeugen Ab.     vom 11. Juli 2017 einging.

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2. Neben dem dringenden Verdacht des Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung liegen auch die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung und den Vollzug der Untersuchungshaft vor.

42

a) Beim Beschuldigten bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) - der Schwerkriminalität.

43

Der Beschuldigte hat für den Fall seiner Verurteilung mit einer empfindlichen Jugendstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden ganz erheblichen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände gegenüber. Der Beschuldigte reiste erst 2015 nach Deutschland ein; über die Mitglieder seiner Familie hinaus verfügt er im Inland nicht über gefestigte soziale Bindungen. Demgegenüber ist von zahlreichen Kontakten seiner Familie ins Ausland auszugehen (zum diesbezüglichen Beweismaß vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - StB 2/17, juris Rn. 20; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Rn. 22 mwN).

44

b) Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.

45

c) Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

46

3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor; der besondere Umfang der Ermittlungen und deren besondere Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Ermittlungsverfahren ist seit dem 24. Mai 2017 in einer dem Beschleunigungsgebot genügenden Weise geführt worden:

47

a) Der Generalbundesanwalt hat in seinem Vorlagebericht vom 24. Januar 2018 die bisherigen Ermittlungen dargelegt. Hiernach wurde das Verfahren bisher insbesondere wie folgt gefördert:

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Eine Vielzahl von Beweismitteln (18 Mobiltelefone, sieben SIM-Karten, zwei Laptops, zwei Spielekonsolen und ein Festnetztelefon nebst WLAN-Router), die bei Durchsuchungen Ende Mai 2017 sichergestellt worden waren, ist ausgewertet worden. Auf den Speichermedien haben sich Dokumente mit einem Gesamtdatenvolumen von einem Terabyte befunden, die gesichert und bewertet worden sind. Im Rahmen der Auswertung sind die Rohdaten, die teilweise aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung extern durch die Bundespolizei gesichert worden waren, zunächst in eine editierbare und lesbare Form gebracht und priorisiert worden. Sodann sind die größtenteils in arabischer Sprache gespeicherten Dateninhalte einzeln gesichtet, übersetzt und ausgewertet worden. Da die Beschuldigten häufig im Rahmen von Messenger-Diensten mittels Sprachnachrichten kommunizierten, hat jede der Nachrichten einzeln abgehört werden müssen. Weiterhin sind Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen durchgeführt worden. Im gesamten Ermittlungskomplex sind vom 16. Mai bis zum 25. November 2017 insgesamt 17 Anschlüsse überwacht worden, davon sechs im hiesigen Verfahren. Es sind 157.100 Produkte registriert worden, davon 7.356 Audiosequenzen, 5.977 allein im vorliegenden Verfahren. So kommunizierte etwa der Mitbeschuldigte Az.   aus der Unter-suchungshaft heraus über Mobilfunkanschlüsse von Mithäftlingen mit der Zeugin J.   , dessen Ehefrau. In dem Ermittlungskomplex sind ferner mit 45 Zeugen 63 Vernehmungen durchgeführt worden, wovon 45 auf das hiesige Verfahren entfallen. 36 dieser Vernehmungen sind nach der Inhaftierung des Beschuldigten vorgenommen worden. Schließlich haben die Ermittlungsbehörden Sachverständigengutachten zu Personenvergleichen in Bezug auf den Videomitschnitt von der Hinrichtung des irakischen Offiziers sowie zur - möglichst exakten - Altersbestimmung des Beschuldigten in Auftrag gegeben. Schließlich sind mit der Bekanntgabe der Tatvorwürfe an die Beschuldigten im September 2017 weitere Durchsuchungsbeschlüsse vollzogen worden.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vorlagebericht des Generalbundesanwalts vom 24. Januar 2018 Bezug genommen.

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b) Wenngleich dem Senat die Sachakten nicht vollständig vorliegen, bestätigen die vom Generalbundesanwalt übersandten Vorgänge die Ausführungen zur Verfahrensförderung. So sind etwa von Anfang Juni 2017 bis Anfang Februar 2018 26 Vernehmungen dokumentiert; Aussageprotokolle liegen zu den Zeugen Ab.      (zwei), Ala.   ,   G.   , Al.   (zwei),   O.   ,  S.   (zwei), Be.   (zwei), D.   , E.    , J.   , K.    , Kl.   ,    M.     , "L.   ", "P.     ",      Ma.  , Sal.  , "Se.   ", W.     und Y.    ebenso wie zu den beiden Beschuldigten vor. Des Weiteren sind etwa die ermittlungsrichterlichen Beschlüsse zu den dargelegten Maßnahmen Bestandteil der vorgelegten Vorgänge. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Verfahrensförderung zutreffend sind (s. auch Aufstellung der durchgeführten Vernehmungen vom 19. Januar 2018; Aufstellung der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen vom 19. Januar 2018; Vermerk über die Asservatenauswertung vom 24. Januar 2018).

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c) Nach alledem ist das Ermittlungsverfahren hinreichend zügig betrieben worden. Die Ermittlungen haben erkennbar dazu gedient, die Beweisgrundlage bezüglich der Tatvorwürfe zu festigen und zu verbreitern. In Anbetracht der dokumentierten Verdachtslage sind weitere Beweiserhebungen nach dem 24. Mai 2017 sachdienlich gewesen, soweit Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass sie geeignet sein können, den bestehenden dringenden Tatverdacht zu erhärten oder zu erschüttern. Dies trifft auf die dargelegten Ermittlungsmaßnahmen ersichtlich zu. Auf eine Anklageerhebung auf der Grundlage der bisher nur vorläufigen Beweisergebnisse hat sich der Generalbundesanwalt nicht einlassen müssen.

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4. Selbst wenn der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gegen die Pflicht zur Vorlage innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 StPO verstoßen hätte (s. II. 1. b) und c)), würde dies nicht zur Aufhebung des Haftbefehls führen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine objektiv und subjektiv willkürliche erhebliche Fristüberschreitung den Bestand des Haftbefehls gefährdet (zum Meinungsstand s. die Nachweise bei KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 30). Eine Fristüberschreitung wäre schon nicht erheblich. Die Sechsmonatsfrist endete frühestens mit dem Ablauf des 14. Dezember 2017.

Becker                       Spaniol                        Berg