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GERICHT
JAHR
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. September 2017, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Bargelds in Höhe von 3.900 € mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 63/18
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. November 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 105/18
Eine „Entscheidung über die Anordnung des Verfalls und des Verfalls von Wertersatz“ im Sinne von Art. 316h Satz 2 EGStGB ist auch das nicht begründete Unterbleiben der Anordnung einer dieser Maßnahmen in einem tatrichterlichen Urteil.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 568/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Urteil des Landgerichts Gera vom 28. März 2017 aa) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Fall II.4 der Urteilsgründe des Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig ist; bb) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, (1) soweit der Angeklagte in den Fällen II.1 und II.6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, (2) im Strafausspruch hinsichtlich der Fälle II.3 und II.4 der Urteilsgründe sowie (3) im...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 311/17
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 9. November 2017 wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung der Mobiltelefone iPhone 6 (Ass.Nr. 1) und iPhone 5 schwarz (Ass.Nr. 2) abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 81/18
Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung der mit dem Urteil des Amtsgerichts Marl vom 4. Juni 2013 - 10 Ds 23 Js 7/13-30/13 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe beziehen, ist das Amtsgericht Nagold zuständig.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 50/18
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 97/18
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 2017 wird verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 516/17
1. a) Auf die Revisionen der Angeklagten V. N. , G. und X. N. wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 13. Juli 2016 dahingehend geändert, dass die Angeklagten des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind, und der Angeklagte V. N. deshalb zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten und die Angeklagten G. und X. N. jeweils zu Freiheitsstrafen von vier Jahren verurteilt werden. b) Die weitergehenden Revisionen werden...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 176/17
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 15. März 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 408/17
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei die Einziehung des Werts der Tat-erträge von...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 42/18
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 30. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei die Einziehung des Werts der Taterträge von 48.000 € angeordnet. Die Strafkammer hat nach Art....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 577/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 27. September 2017 im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 641/17
Die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2017 (2 BGs 936/17) wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StB 32/17
Zum Begriff des Warenvorrats im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 603/17
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. September 2017 dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten R. in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre und vor der Unterbringung des Angeklagten B. in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und sechs Monate der gegen sie verhängten Freiheitsstrafen zu vollziehen sind. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 93/18
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 430/17
1. Ein Notar nimmt mit der Erhebung von Gebühren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO eine Diensthandlung im Sinne von §§ 332, 334 StGB vor. 2. Wird er im Gegenzug für eine pflichtwidrige Gebührenunterschreitung mit einer Beurkundung beauftragt, ohne dass er hierauf einen Anspruch hat, stellt dies einen Vorteil im Sinn der §§ 331 ff. StGB dar.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 566/17
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. Mai 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 404/17
Auf die Revisionen der Angeklagten C. W. und A. W. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. Januar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 414/16