1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 21. November 2017 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen 9 bis 12 der Urteilsgründe jeweils wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, b) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie, c) soweit die angeordnete Einziehung einen Betrag von 300 Euro übersteigt. 2. Die...