Entscheidungsdatum: 22.03.2018
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. September 2017 dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten R. in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre und vor der Unterbringung des Angeklagten B. in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und sechs Monate der gegen sie verhängten Freiheitsstrafen zu vollziehen sind.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt, den Angeklagten B. zu sieben Jahren, den Angeklagten R. zu acht Jahren. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten R. in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Außerdem hat das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass bei dem Angeklagten R. ein Jahr und sechs Monate und bei dem Angeklagten B. ein Jahr der verhängten Freiheitsstrafen vorweg zu vollziehen sind. Ferner hat es Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen und die Einziehung von Wertersatz angeordnet.
Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten führen zu einer Änderung der Dauer des Vorwegvollzugs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafen nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe anzurechnen ist (st. Rspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 13. April 2016 - 2 StR 53/16 Rn. 2; vom 24. November 2015 - 1 StR 494/15 Rn. 3 und vom 18. November 2014 - 4 StR 505/14 Rn. 3).
Bezüglich des Angeklagten B. ist daher, angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von etwa zwei Jahren, ein Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten anzuordnen. Hinsichtlich des Angeklagten R. hat die Strafkammer zwar die Therapiedauer nicht ausdrücklich bestimmt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass auch bei ihm von einer voraussichtlichen Behandlungsdauer von etwa zwei Jahren auszugehen ist, da seine Suchtproblematik keine gravierenden Unterschiede zu der des Angeklagten B. aufweist. Damit ist bei ihm ein Vorwegvollzug von zwei Jahren anzuordnen.
Der Senat kann den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern, da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt sind (BGH, Beschlüsse vom 24. November 2015 - 1 StR 494/15 Rn. 5; vom 24. Juni 2014 - 1 StR 162/14 Rn. 12, NStZ-RR 2014, 368, 369 und vom 15. Dezember 2010 - 1 StR 642/10 Rn. 3). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen; denn die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge dienen auch der Sicherstellung des Therapieerfolgs (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - 1 StR 162/14, aaO und vom 21. August 2007 - 3 StR 263/07 Rn. 4).
Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, die Beschwerdeführer von einem Teil der Kosten und Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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