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GERICHT
JAHR
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. März 2017, soweit es den Angeklagten betrifft, im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 423/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. November 2017 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 86/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 2. August 2017, soweit es ihn betrifft, aufgehoben a) im Strafausspruch, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten; b) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 539/17
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es stößt auf rechtliche Bedenken, dass das...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 10/18
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. Januar 2017, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 328/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31. März 2017 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und c) im Maßregelausspruch dahin ergänzt, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird. 2. Im Umfang der Aufhebung...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 469/17
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. März 2017, soweit es den Angeklagten H. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 397/17
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 425/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Juni 2017 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird; soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last; b )mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 516/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. Juli 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) in den Fällen II. 2. i) und II. 2. l) der Urteilsgründe; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 531/17
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 570/17
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29. September 2017 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; der Angeklagte M. trägt zudem die durch sein Rechtsmittel im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 27/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. September 2017 a) im Ausspruch über die Einziehung von sichergestellten Betäubungsmitteln dahin ergänzt und neu gefasst, dass 283,6 Gramm und 18,69 Kilogramm getrocknetes Amphetamin, 489,3 Gramm Haschisch und 490,6 Gramm Marihuana eingezogen werden, b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Verfall von 52.500 Euro angeordnet worden ist; die Anordnung entfällt, c) dahin klargestellt, dass die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 614/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 14. März 2017 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 286/17
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht veranlasst. Die Sache wird an das Amtsgericht - Strafrichter - Tiergarten zurückgegeben.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 69/18
1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und R. gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 21. April 2017 wird das Verfahren - soweit es sie betrifft - auf den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung beschränkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das vorbezeichnete Urteil - soweit es ihn betrifft - aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unterblieben ist. Insoweit ist eine...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 494/17
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. November 2017 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 2.000 € und gegen den Angeklagten A. A. darüber hinaus die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe weiterer 6.000 € angeordnet wird. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 57/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 353/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 7. November 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 83/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Juni 2017 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 663/17