Entscheidungsdatum: 15.03.2018
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des (gemeinschaftlichen) Betruges freigesprochen. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg.
I.
1. Die zugelassene Anklage legt dem Angeklagten Folgendes zur Last:
Der Angeklagte habe zur Finanzierung des Erwerbs von vier mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücken von der I. GmbH (I. GmbH), vertreten durch den gesondert verfolgten A. , zu einem (tatsächlichen) Gesamtkaufpreis von 1.100.000 €, einen Darlehensvertrag mit der I. AG über 1.300.000 € abgeschlossen. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag sei er finanziell nicht in der Lage gewesen. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit A. habe der Angeklagte notariell einen überhöhten Kaufpreis von 1.500.000 € beurkunden lassen, um nach Auszahlung der Darlehensvaluta eine „Kick-Back“-Zahlung in Höhe von 200.000 € an sich zu ermöglichen. Der vom Angeklagten unterzeichnete Darlehensantrag habe, was dieser aufgrund der mit A. getroffenen Absprache ebenfalls gewusst und gebilligt habe, außerdem unzutreffende Angaben über die Einkommens- und Vermögenssituation des Angeklagten, das Vorhandensein von Eigenkapital und die Ertragsfähigkeit der zu erwerbenden Immobilien enthalten. Auf der Grundlage dieses Antrags und der beigefügten Unterlagen, die dem Angeklagten bekannt gewesen seien und die die Falschangaben scheinbar belegt hätten, sei die I. AG von einem Ertrags- und Marktwert der Immobilien von 1.480.000 € ausgegangen und habe nach Vertragsabschluss am 2. Februar 2006 die Auszahlung der Darlehensvaluta veranlasst. 200.000 € davon seien letztlich an den Angeklagten geflossen. Nach erstmaligem Zahlungsrückstand im Mai 2009 und Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Angeklagten im Oktober 2010 seien die Immobilien für insgesamt 450.000 € veräußert worden.
2. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
a) Auf Veranlassung ihres faktischen Geschäftsführers, des gesondert verfolgten A. , erwarb die I. GmbH im November 2004 von der V. AG eine Reihe von Grundstücken in K. , die mit Mehrfamilienhäusern bebaut waren, um durch deren Weiterverkauf Gewinne zu erzielen. Zur Finanzierung des Gesamtkaufpreises in Höhe von 5.251.294 € gewährte die V. AG der I. GmbH zugleich ein bis zum 1. Juli 2007 rückzahlbares Darlehen in Höhe des vollen Kaufpreises. Um die Immobilien möglichst zügig zu vermarkten und das Darlehen bei der V. AG zeitgerecht zurückzuführen, wurden die Grundstücke auf Veranlassung des gesondert verfolgten A. auch Interessenten mit geringer Bonität und Geschäftserfahrung zum Kauf angeboten. Dabei zeigte man diesen Interessenten besondere Finanzierungsmodelle für einen Immobilienerwerb ohne Eigenkapital bei einem zu erwartenden Einnahmeüberschuss aus den Mieterträgen auf. Entschlossen sich Interessenten zu einer Darlehensanfrage, erstellten Mitarbeiter der I. GmbH für diese - zumindest teilweise ohne deren Wissen - vielfach manipulierte Einkommens- und Eigenkapitalnachweise sowie Objektunterlagen, um der für die Finanzierung in Aussicht genommenen Bank eine bessere Bonität des Interessenten und eine höhere Wirtschaftlichkeit der Immobilie vorzutäuschen.
Der Angeklagte, ein selbständiger Steuerberater, war in dieser Funktion seit Mitte der 90er-Jahre zunächst für den gesondert verfolgten A. und später auch für die I. GmbH tätig. Ihm war bekannt, dass A. mit einem größeren Immobilienprojekt gescheitert und deshalb das Insolvenzverfahren über dessen Privatvermögen eröffnet worden war. Gleichwohl vertraute er diesem in finanziellen Angelegenheiten. Nachdem er A. entsprechendes Interesse signalisiert und die I. GmbH ihm verschiedene Angebote unterbreitet hatte, einigte er sich mit A. über den Erwerb von vier Mehrfamilienhäusern mit einer Gesamtwohnfläche von 1.680 qm und einem Mietertrag von 82.555,92 € jährlich. Beide wussten, dass die Finanzierung durch eine Bank nur mit einem - tatsächlich nicht vorhandenen - Eigenkapitalanteil und unter Ausschluss der Erwerbsnebenkosten möglich sein würde. Ferner war ihnen bekannt, dass Vergabe und Abwicklung eines Darlehens bei Finanzierung von Sanierungsarbeiten anderen Regeln folgte als bei einer Kaufpreisfinanzierung. Sie trafen daher untereinander eine Absprache dahin, dass der tatsächliche Kaufpreis 1.100.000 € betragen und der Angeklagte weitere 200.000 € für den Ausbau von Dachgeschossflächen an die I. GmbH zahlen, der Kreditbedarf also tatsächlich 1.300.000 € betragen solle. Die I. GmbH solle ihrerseits die Erwerbsnebenkosten zahlen. Hingegen solle der Bank vorgespiegelt werden, der Kaufpreis betrage 1.500.000 €, wovon der Angeklagte 200.000 € als Eigenkapital aufbringen und zusätzlich die Erwerbsnebenkosten tragen werde. Dieser Absprache gemäß wurde am 30. Dezember 2005 zwischen dem Angeklagten und der I. GmbH, vertreten durch A. , ein notarieller Kaufvertrag über die vier Grundstücke zu einem Kaufpreis von 1.500.000 € geschlossen. In dem maßgeblichen Darlehensantrag des Angeklagten vom 20. Januar 2006, der von der I. GmbH über die Finanzierungsmaklerin an die I. AG als finanzierende Bank weiter geleitet wurde, war ein tatsächlich nicht vorhandenes Bankguthaben des Angeklagten in Höhe von 350.000 € zur Unterlegung des erforderlichen Eigenkapitals angegeben. Weitere unzutreffende Angaben bezogen sich auf ein angebliches Monatseinkommen des Angeklagten aus einem Beschäftigungsverhältnis bei der I. GmbH sowie auf regelmäßige Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit als Steuerberater in monatlich fünfstelliger Höhe. Ferner waren die Gesamtwohnfläche der vier Immobilien mit 2.300 qm und die zu erwartende jährliche Netto-Kaltmiete mit 132.000 € beziffert. Dem Antrag beigefügt waren u.a. ein Steuerbescheid mit falschen Angaben zum Einkommen des Angeklagten, mehrere erfundene Lohnsteuerbescheinigungen der I. GmbH und drei manipulierte Auszüge des Privatkontos des Angeklagten, die Guthaben in sechsstelliger Höhe auswiesen, während sich das tatsächliche Guthaben lediglich auf einige hundert Euro belief. Weitere Unterlagen enthielten Angaben über Gewinne des Angeklagten aus seiner Steuerberaterkanzlei, die tatsächlich nicht annähernd erzielt worden waren. Der Angeklagte unterzeichnete auf einer separaten Seite des Darlehensantrags eine Erklärung, in der er die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben versicherte.
Auf der Grundlage einer positiven Objekt- und Risikobeurteilung durch einen Gutachter sowie der wahrheitswidrigen Angaben im Finanzierungsantrag und in den dem Antrag beigefügten, manipulierten Unterlagen bot die I. AG dem Angeklagten, ausgehend von einem Marktwert der Grundstücke in Höhe von 1.480.000 €, den Abschluss eines Darlehensvertrages über einen Betrag von 1.300.000 € an, das dieser am 2. Februar 2006 annahm. Nach wahrheitswidriger Bestätigung der I. GmbH, der Angeklagte habe das vereinbarte Eigenkapital unmittelbar an sie geleistet, gab die I. AG die Darlehensvaluta vom Notaranderkonto frei. Nachdem A. dem Angeklagten mitgeteilt hatte, der geplante Dachgeschossausbau sei nicht genehmigt worden, erfolgte eine unmittelbare Auszahlung der dafür vorgesehenen 200.000 € auf das Konto des Angeklagten. Nach etwa zwei Jahren geriet der Angeklagte gegenüber der I. AG in Zahlungsrückstand. Im Oktober 2010 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Die vier Grundstücke wurden im März 2011 für insgesamt 450.000 € verkauft. Der gesondert verfolgte A. wurde wegen Betruges im Rahmen der Weiterveräußerung der von der V. AG erworbenen Grundstücke rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
b) Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte von der Fälschung und bzw. oder der Vorlage der gefälschten Bonitäts- und Objektunterlagen im Rahmen der Beantragung des Darlehens bei der I. AG wusste, dies auch nur billigend in Kauf nahm oder an der Planung und Ausführung dieses Vorhabens insoweit beteiligt war. Hinsichtlich der Höhe des Kaufpreises, der beabsichtigten zweckwidrigen Verwendung des 1.100.000 € übersteigenden Betrages der Darlehensvaluta sowie des Vorhandenseins von Eigenkapital habe der Angeklagte zwar bewusst getäuscht und bei der I. AG einen entsprechenden Irrtum hervorgerufen, der auch zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung geführt habe. Es fehle aber mit Blick auf jede der drei dem Angeklagten zurechenbaren Täuschungshandlungen jeweils an einem kausalen Schaden und an einem diesbezüglichen Vorsatz des Angeklagten. Die Täuschung über die Höhe des Kaufpreises habe sich nicht vermögensmindernd ausgewirkt, da das für den Schaden maßgebliche Ausfallrisiko der Bank nicht nach der Kaufpreishöhe zu bemessen sei, sondern sich aus dem Verhältnis von Darlehenssumme und tatsächlichem Grundstückswert ergebe. Die Vorspiegelung des Vorhandenseins von Eigenkapital habe im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die Einschätzung der Bonität des Angeklagten durch die Bank haben können, da der Angeklagte die Herkunft des Eigenkapitals (aus Eigen- oder Fremdmitteln) im Darlehensantrag nicht näher spezifiziert habe, weshalb die Risikorelevanz insoweit nicht habe bewertet werden können. Dass der Angeklagte die beabsichtigte zweckwidrige Verwendung eines Teils des Darlehensbetrages für einen Dachgeschossausbau verschwiegen habe, stelle ebenfalls keine Täuschung über einen risikobestimmenden Faktor dar, da der Ausbau dem besicherten Vermögen des Angeklagten zugutegekommen wäre. Selbst wenn der Angeklagte und A. vor Abschluss des Darlehensvertrages eine „Kick-Back“-Zahlung in Höhe von 200.000 € vereinbart haben sollten, stelle deren Verschweigen bei Vertragsabschluss keine Täuschung über den risikobestimmenden Faktor des Grundstückswerts zum Zeitpunkt der Risikobeurteilung durch die Bank dar.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Betruges hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts durch die Strafkammer begegnet durchgreifenden Bedenken.
a) Soweit das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betruges im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB mit der Begründung abgelehnt hat, es fehle in Bezug auf die ihm zurechenbaren Täuschungen an einem „kausalen Schaden“, ist es von einem rechtsfehlerhaften Verständnis des objektiven Tatbestandes ausgegangen.
aa) Der Straftatbestand des Betruges ist als Erfolgs- und Selbstschädigungsdelikt ausgestaltet. Für den objektiven Tatbestand erforderlich, aber auch ausreichend sind eine Täuschung über Tatsachen, die auf Opferseite eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung auslöst, die ihrerseits zu einem Vermögensschaden führt, sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum und zwischen Irrtum und Vermögensverfügung bzw. Vermögensschaden (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Februar 1959 - 5 StR 618/58, BGHSt 13, 13, 14; Urteil vom 26. Juli 1972 - 2 StR 62/72, BGHSt 24, 386, 389; Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313, 314; SSW-StGB/Satzger, 3. Aufl., § 263 Rn. 137, 200; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 263 Rn. 5). Für eine davon abweichende, insbesondere eine einschränkende Auslegung einzelner Merkmale des objektiven Tatbestandes und der diese Merkmale verbindenden Kausalbeziehung, etwa nach den Grundsätzen der objektiven Zurechnung, ist regelmäßig kein Raum (MüKo-StGB/Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 749).
bb) Das Landgericht hat, der Einlassung des Angeklagten insoweit folgend, festgestellt, dass dieser - insoweit in Absprache mit dem gesondert verfolgten A. - in dem an die I. AG gerichteten Finanzierungsantrag nicht nur über die tatsächliche Höhe des Kaufpreises für die vier Grundstücke täuschte, sondern auch über die beabsichtigte zweckwidrige Verwendung des den Kaufpreis übersteigenden Darlehensbetrages sowie über das Vorhandensein von Eigenkapital. Es hat sodann - nach für sich genommen rechtsfehlerfreier Feststellung einer auf dieser Täuschung beruhenden, irrtumsbedingten Vermögensverfügung in Form der Auszahlung der Darlehensvaluta durch die Bank - die dargelegten Täuschungshandlungen mit Blick auf ihre Schadensrelevanz jeweils einer Einzelbetrachtung unterzogen. Damit hat es der Strafvorschrift des § 263 StGB eine vom objektiven Tatbestand nicht geforderte unmittelbare, die Tatbestandmerkmale des Irrtums und der Vermögensverfügung außer Acht lassende Kausalbeziehung zwischen jeder einzelnen Täuschungshandlung und dem Schadenseintritt entnommen und deshalb nur solche Täuschungshandlungen als betrugsrelevant in Betracht gezogen, die sich unmittelbar im Schaden der I. AG niedergeschlagen haben. Dadurch hat sie die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der Täuschung rechtsfehlerhaft zum Vorteil des Angeklagten eingeengt. Zugleich hat sie Elemente dieses Tatbestandsmerkmals mit solchen des Vermögensschadens unzulässig vermengt.
b) Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass auch die Bewertung der subjektiven Tatseite von dem aufgezeigten Rechtsfehler beeinflusst ist. Mit Blick darauf, dass der Angeklagte eingeräumt hat, die I. AG in der dargestellten Weise getäuscht zu haben, um die Kreditzusage zu erhalten, ist auch nicht auszuschließen, dass der Tatrichter bei seiner rechtlichen Würdigung ohne den Rechtsfehler insgesamt zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
c) Da das Landgericht, wie dargelegt, von einem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt ausgegangen ist, hat es sich auch den Blick für eine umfassende Prüfung des Vermögensschadens verstellt. Da - wovon die Strafkammer selbst ausgegangen ist - die Täuschung zu einem entsprechenden Irrtum bei den zuständigen Bankmitarbeitern führte und diese sodann irrtumsbedingt den Darlehensvertrag mit dem Angeklagten schlossen und eine Vermögensverfügung in Gestalt der Auszahlung der Darlehensvaluta vornahmen, hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob sich diese Vermögensverfügung für die Bank vermögensmindernd ausgewirkt hat. Da es sich bei der Gewährung eines Darlehens um ein Risikogeschäft handelt, hätte sie die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für derartige Fälle entwickelten Grundsätze zur Schadensberechnung zugrunde legen müssen (vgl. dazu i.E. BGH, Beschluss vom 13. April 2012 - 5 StR 442/11, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 76 mwN; Urteil vom 26. November 2015 - 3 StR 247/15, NStZ 2016, 343). Für die Bewertung des insoweit maßgeblichen, täuschungsbedingten Risikoungleichgewichts ist danach entscheidend, ob und in welchem Umfang die das Darlehen ausreichende Bank ein höheres Ausfallrisiko trifft, als es bestanden hätte, wenn die risikobestimmenden Faktoren zutreffend gewesen wären (BGH aaO). Bei einem solchen Sachverhalt besteht die Schadensfeststellung in einer - naheliegend mit sachverständiger Hilfe - vorzunehmenden bilanziellen Bewertung aller maßgebenden Umstände (BGH aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, wistra 2013, 268). Eine solche umfassende Schadensbetrachtung hat das Landgericht aufgrund der fehlerhaften Herangehensweise an den Betrugstatbestand - aus seiner Sicht konsequent - nicht durchgeführt. Je nach deren Ergebnis wird gegebenenfalls auch eine Strafbarkeit wegen versuchten Betruges in den Blick zu nehmen sein.
2. Darüber hinaus begegnet die Beweiswürdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite im Übrigen - auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 - 4 StR 499/11, NStZ 2012, 648 mwN) - durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Vor allem die Erwägungen, auf die das Landgericht seine Annahme gestützt hat, dem Angeklagten sei - letztlich seiner Einlassung entsprechend - eine Kenntnis von den Manipulationen der dem Kreditantrag beigefügten Bonitäts- und Objektunterlagen nicht nachzuweisen, sind in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft; sie weisen insbesondere Lücken auf.
a) Das Landgericht ist den Angaben des Angeklagten gefolgt, wonach er dem gesondert verfolgten A. vertraut und die Finanzierungsunterlagen deshalb blanko unterschrieben habe. Zwar sei dem Angeklagten, so die Strafkammer, angesichts seines Berufes als Steuerberater klar gewesen, dass man dies gerade im Wirtschaftsleben nicht tun solle. Die Lebenserfahrung zeige indes, dass das Vertrauen in eine andere Person „sehr machtvoll“ sein könne. Es komme nicht selten vor, dass jemand eine Erklärung in dem Vertrauen blanko unterzeichne, dass die andere Person diese absprache- und wahrheitsgemäß ausfülle.
Diese Erwägung ist schon für sich genommen kaum tragfähig. Sie lässt vielmehr besorgen, dass die Strafkammer die Angaben des Angeklagten auf der Grundlage einer nicht mit Tatsachen unterlegten und daher in den Bereich einer bloßer Vermutung reichenden Erwägung als unwiderlegbar hingenommen hat. Der von ihr in diesem Zusammenhang herangezogene Umstand, dem Angeklagten hätten die Geschäftstätigkeit und der Lebensstil des gesondert verfolgten A. imponiert, weil dieser auch während des laufenden Insolvenzverfahrens hochpreisige Fahrzeuge gefahren und eine exklusiv ausgestattete Wohnung bewohnt hatte, bietet jedenfalls ohne nähere Erörterung keine ausreichende Grundlage für die Annahme, der Angeklagte habe A. auch bei der Beantragung eines geschäftlichen Darlehens in beträchtlicher Höhe sein uneingeschränktes Vertrauen geschenkt. Es wäre in diesem Zusammenhang auch erörterungsbedürftig gewesen, dass der Angeklagte als langjähriger Steuerberater des gesondert verfolgten A. und später auch der I. GmbH nicht nur von dessen gescheiterten geschäftlichen Aktivitäten und dem Insolvenzverfahren wusste, sondern auch Kenntnis von dem auf „Kick-Back“-Zahlungen ausgerichteten Geschäftsmodell der I. GmbH hatte, deren faktischer Geschäftsführer A. war.
b) Es kommt hinzu, dass das Landgericht bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten vollständig ausgeblendet hat, dass der gesondert verfolgte A. nach den Feststellungen im Einvernehmen mit dem Angeklagten über die tatsächliche Höhe des Kaufpreises, über die beabsichtigte zweckwidrige Verwendung eines Teils der Darlehensvaluta und über das Vorhandensein des Eigenkapitals gegenüber der I. AG bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, um die Bewilligung eines Darlehens in der gewünschten Höhe zu erreichen. Die Erörterungsbedürftigkeit dieser Umstände liegt auf der Hand: Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung selbst angegeben, der geplante Dachausbau habe der Bank ebenso verheimlicht werden sollen wie das Fehlen jeglichen Eigenkapitals, da er und A. gewusst hätten, dass eine 100%-Finanzierung nicht realisierbar sein würde.
c) Die Beschwerdeführerin beanstandet schließlich zu recht, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe dem gesondert verfolgten A. vollständige und wahrheitsgemäße Unterlagen zum Beleg seiner Bonität übergeben, vom Landgericht auch unter einem anderen Gesichtspunkt zu hinterfragen gewesen wäre. So belief sich etwa der tatsächliche Stand des vom Angeklagten unterhaltenen privaten Girokontos zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der I. AG nach den Urteilsfeststellungen nur auf wenige hundert Euro. Auch die weiteren Unterlagen wiesen den später behaupteten Eigenkapitalanteil noch nicht einmal im Ansatz aus. Schon dies legt es nahe, dass - neben anderem - der Nachweis des von der I. AG geforderten Eigenkapitals nur durch eine Manipulation der Bonitätsunterlagen erbracht werden konnte. Wie sich der Angeklagte als erfahrener Steuerberater vor diesem Hintergrund insbesondere den Eigenkapital-Nachweis gegenüber der Bank vorstellte, wird in den Urteilsgründen ebenfalls nicht erörtert.
3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Mit Blick auf die Ausführungen des Landgerichts zu den risikobestimmenden Faktoren im Rahmen der Gewährung eines Bankdarlehens weist der Senat vorsorglich auf das Folgende hin:
Die Auffassung des Landgerichts, das Vorhandensein von Eigenkapital sei für die Bewertung der Bonität des Darlehensnehmers unerheblich und gehöre deshalb nicht zu den risikobestimmenden Faktoren für den Abschluss eines Darlehensvertrages, begegnet in dieser Allgemeinheit durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Gegenteil ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielfach belegt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 2 StR 422/12, wistra 2013, 268; Beschluss vom 13. März 2013 - 2 StR 474/12, NStZ 2013, 472) und für den vorliegenden Fall - ohne Rücksicht auf die jeweilige Herkunft solcher Finanzmittel - in den Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt.
Sollte sich der neue Tatrichter von der Vereinbarung einer „Kick-Back“-Zahlung überzeugen, wird auch diese gegebenenfalls als ein das Ausfallrisiko mitbestimmender Faktor bei der Schadensbestimmung zu berücksichtigen sein (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. September 2016 - 2 StR 401/14, NStZ 2017, 170).
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