Entscheidungsdatum: 21.02.2018
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. Dezember 2016 dahingehend geändert, dass
a) für den Mord lebenslange Freiheitsstrafe festgesetzt wird,
b) der Angeklagte wegen Mordes und Störung der Totenruhe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die hierdurch den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Achtel ermäßigt und der Staatskasse ein Achtel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. April 2015 wegen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe schuldig gesprochen, eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten festgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben (BGH, Urteil vom 6. April 2016 - 5 StR 504/15, NStZ 2016, 469). Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten wegen Mordes und Störung der Totenruhe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Monaten verurteilt und bei den Taten verwendete Gegenstände eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, sachlich-rechtlich begründeten, auf Teile des Rechtsfolgenausspruchs beschränkten und vom Generalbundesanwalt insofern vertretenen Revision Erfolg, als sie die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe für die Mordtat sowie als Gesamtstrafe erstrebt; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Das Landgericht hat zu den Taten folgende Feststellungen getroffen:
Anfang September 2013 registrierte sich der Angeklagte auf einer Internetplattform, deren Nutzer sich mit kannibalistischen Phantasien beschäftigten. In der Folge verfasste der Angeklagte eine Vielzahl von Nachrichten an unterschiedliche Chatpartner. Dabei stellte er heraus, an der „realen Schlachtung“ eines Menschen interessiert zu sein, diese jedoch nur mit dem Einverständnis des anderen durchführen zu wollen, und bemühte sich, Treffen zu vereinbaren. Hierzu kam es in zwei Fällen.
Am 12. September 2013 holte der Angeklagte den Zeugen Bu. in dessen über 450 km entferntem Wohnort ab. Dessen Wunsch, vom Angeklagten aufgespießt und gegrillt zu werden, wurde jedoch nicht erfüllt, weil der Angeklagte zögerte und schließlich mitteilte, dass er hierzu nicht mehr bereit sei; der Zeuge Bu. sei „zu jung zum Sterben“.
Bei seinen Versuchen, ein Treffen zu vereinbaren, hatte der Angeklagte nur noch bei dem 59 Jahre alten St. Erfolg. Dieser war zumindest seit 2011 im Internet auf der Suche nach einer Person, die ihn „schlachten und verspeisen“ würde. Auch er hatte sich bei der genannten Internetplattform angemeldet. Am 2. Oktober 2013 nahm er Kontakt zum Angeklagten auf. In der Folge kam es wiederholt zu schriftlicher und telefonischer Kommunikation. Immer wieder drang St. hierbei auf eine konkrete Verabredung. Am 4. November 2013 reiste er schließlich vereinbarungsgemäß mit dem Bus nach Dresden, wo der Angeklagte ihn abholte. In der Nacht zuvor war dieser in seinem im Keller des Hauses befindlichen SM-Studio vor eine Videokamera getreten. An seinem Geschlechtsteil manipulierend, kündigte er an: „Morgen ist großes Schlachtfest hier. Da wird der Schwanz abgeschnitten und die Eier rausgeschnitten. Das wird geil für mich morgen werden. Sein fleischiges Etwas - wird sehr lecker sein. Das kann ich versprechen.“
Auf der Fahrt vom Busbahnhof unterhielten sie sich über das gemeinsame Vorhaben, zu dem St. im Unterschied zum Angeklagten fest entschlossen war und auf dessen Umsetzung er auch nach der Ankunft im Haus des Angeklagten drang. Beide kamen schließlich überein, dass der Angeklagte, „der wegen der unmittelbar vor ihm stehenden Verwirklichung seiner sexuell motivierten Schlacht-Phantasien seine dagegenstehende Hemmung, einen Menschen zu töten, daraufhin endgültig überwunden hatte,“ ihn im Kellerstudio erhängen, zerlegen und verspeisen sollte.
Dort war an einem Deckenbalken ein elektrischer Seilhebezug angebracht. An einem Kletterseil wurde ein sogenannter Henkersknoten geknüpft. Die vorgefertigte Schlinge legte sich St. um seinen Hals. Das andere Ende des Seiles verknotete der Angeklagte an dem am Ende des zuvor heruntergelassenen Seilzuges befindlichen Karabinerhaken. Auf St. ´ Aufforderung fesselte der Angeklagte ihm die Hände auf dem Rücken mit Kabelbindern und verklebte den Mund mit Panzertape.
Zwischen 17.43 Uhr und 17.47 Uhr setzte der Angeklagte den Seilhebezug mittels der Fernbedienung in Bewegung. Infolge der sich um den Hals zuziehenden Henkersschlaufe wurde(n) die Halsschlagader(n) des anfangs noch aufrecht stehenden St. abgedrückt; dieser wurde nach wenigen Sekunden bewusstlos, was der voll schuldfähige Angeklagte erkannte. Er handelte, um St. in dessen Einverständnis zu töten. Durch die Tötung wollte er die anschließende Zerstückelung des Körpers ermöglichen, „wovon er sich sexuellen Lustgewinn versprach. Die Vorstellung der Empfindung sexueller Befriedigung verband er insbesondere mit dem Herauspräparieren des Geschlechtsteils“. Der Angeklagte fertigte ab 17.47 Uhr Videoaufnahmen an, um sich diese später zur eigenen sexuellen Befriedigung anschauen zu können. Er wusste, dass die „Schlachtung“ und die Aufnahmen von der Zerstückelung der Leiche gegen das Pietätsgefühl der Allgemeinheit verstießen.
Nachdem der Körper des Tatopfers noch mehrfach deutlich sichtbar gezuckt hatte, schaltete der Angeklagte die Kamera aus und ließ die Seilwinde herunter. Dann durchschnitt er die Kehle des zu diesem Zeitpunkt möglicherweise schon Verstorbenen und trennte den Kopf ab. Nachdem er die Kamera erneut eingeschaltet hatte, legte er Penis und beide Hoden frei, bevor er sie mit dem Messer komplett abtrennte. Sodann eröffnete er mit einem größeren Messer die Bauchhöhle durch die vordere Rumpfwand. Um 18.14 Uhr stellte er die Kamera wieder aus. Als er sie um 19.02 Uhr erneut aktivierte, hatte er den Körper bereits weitgehend zerteilt. Er hatte den Rumpf durchschnitten und die Organe der Brust- und Bauchhöhle entfernt. Auf einem mit einer weißen Decke versehenen Biertisch hatte er einzelne Körperteile abgelegt. Die Hoden und den Penis hatte er dort auf einer Servierschale „drapiert“. Um 19.14 Uhr filmte sich der Angeklagte dabei, wie er - nunmehr vollständig unbekleidet - die rechte Hand von dem auf einem Schneidebrett liegenden Arm abtrennte und im Anschluss daran mit seinen blutigen Händen an seinem Penis manipulierte. Den Kopf kochte er; anschließend zertrümmerte er ihn mit einem Vorschlaghammer. Er zerlegte die Leiche noch in derselben Nacht in kleine Teile und vergrub sie im Garten, wo sie später fast vollständig aufgefunden wurden; lediglich ein Hoden und der Penis fehlten.
2. Das Landgericht hat die Voraussetzungen einer Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) verneint; der Tötungswunsch von St. sei für den Angeklagten nicht handlungsleitend gewesen. Es ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte wegen Mordes und Störung der Totenruhe schuldig gemacht habe. Er habe sowohl zur Befriedigung des Geschlechtstriebs als auch zur Ermöglichung einer Störung der Totenruhe (§ 168 Abs. 1 StGB) gehandelt.
Von der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß § 211 Abs. 1 StGB für den Mord hat das Landgericht abgesehen und die Strafe „ungeachtet des Fehlens eines typisierten Strafmilderungsgrundes“ dem nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. Eine dem entgegenstehende Bindungswirkung des ersten Senatsurteils in dieser Sache hat es verneint. Vielmehr sei die Anwendung der sogenannten Rechtsfolgenlösung geboten, da es einen „fundamentalen Unterschied“ darstelle, ob ein Mensch gegen seinen Willen oder auf seinen Wunsch hin getötet werde; der Angeklagte habe zudem das Leben St. ´ seinen sexuellen Wünschen gerade nicht untergeordnet.
3. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
a) Die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ergänzend, bemerkt der Senat zu den erhobenen Verfahrensrügen:
aa) Die Rüge, es habe mit der 5. Großen Strafkammer kein Schwurgericht entschieden, ist jedenfalls unbegründet. Denn diese war vom Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Dresden als alleiniger „Auffangspruchkörper“ für zurückverwiesene Verfahren der 1. Großen Strafkammer vorgesehen; dieser wiederum waren nach dem Vortrag der Revision ausschließlich Schwurgerichtssachen zugewiesen. Es versteht sich danach von selbst, dass die 5. Große Strafkammer insofern (jedenfalls auch) als Schwurgericht tätig werden sollte.
bb) Soweit die Revision einen Verstoß gegen das Gebot fairen Prozessierens geltend macht, weil der Angeklagte und seine Verteidiger schon im Vorfeld und während der Hauptverhandlung durch falsche Erwartungen weckende Bemerkungen des Vorsitzenden „gezielt hinters Licht geführt“ worden seien, dringt sie damit nicht durch. Der Vorsitzende hat in einer ausführlichen dienstlichen Erklärung dargelegt, die behaupteten Äußerungen nicht oder anders getätigt zu haben. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Verfahrensrüge aus diesem Grund bereits unzulässig sein könnte. Jedenfalls ist sie unbegründet, weil sich dem (erwiesenen) Verhalten des Vorsitzenden auch in einer Gesamtschau kein täuschendes Element entnehmen lässt.
cc) Die Rüge eines Verstoßes gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG erweist sich als unbegründet. Der Senat kann aus den von dem Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgeführten Gründen ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass der Angeklagte in seinem letzten Wort oder seine Verteidiger in den Schlussvorträgen zusätzliche entlastende Umstände wegen der anwesenden Öffentlichkeit nicht vorgebracht hat.
b) Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat ebenfalls keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgedeckt.
aa) Die (revisionsgerichtlicher Prüfung nur eingeschränkt zugängliche) Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich mit den während des Verfahrens mehrfach wechselnden Angaben des Angeklagten auseinandergesetzt und diese danach zum Kerngeschehen mit plausiblen Erwägungen als unzutreffend bewertet. Insbesondere erweisen sich die zum festgestellten Tötungsgeschehen angestellten Berechnungen als richtig, die daraus gezogenen Schlüsse als möglich und somit rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat seine aufgrund einer Gesamtschau aller wesentlichen Umstände gewonnene Überzeugung, St. habe sich nicht selbst getötet, tragfähig begründet. Angesichts dessen war es nicht geboten, den im ersten Urteil des Senats (BGH, Urteil vom 6. April 2016 - 5 StR 504/15, NStZ 2016, 469) bezeichneten Rekonstruktionsversuch durchzuführen.
bb) Auch die vom Tatgericht vorgenommene rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat es rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) verneint. Hierfür hätte der Angeklagte durch St. zur Tötung bestimmt worden, d. h. dessen Tötungsverlangen hätte handlungsleitend gewesen sein müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80, 91 f.). Das war nach den Feststellungen aber nicht der Fall. Zwar sah der Angeklagte das Einverständnis seines Opfers als Voraussetzung für die Tat an. Bei der Tötung zielte er aber darauf ab, seinen Geschlechtstrieb zu befriedigen und durch die Zerstückelung der Leiche die Totenruhe zu stören, so dass die Verwirklichung der beiden vom Landgericht zutreffend bejahten Mordmerkmale im Vordergrund stand (vgl. BGH, aaO, 86 ff. einer- und 88 ff. andererseits).
cc) Einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten weist die Strafzumessung nicht auf.
4. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat im eingangs dargelegten Umfang Erfolg. Hierauf sowie auf die Entscheidung nach den §§ 57a, 57b StGB ist sie beschränkt. Das Rechtsmittel erfasst daher nicht die für die Störung der Totenruhe zugemessene fünfmonatige Freiheitsstrafe und die Einziehungsentscheidung.
a) Zwar hat die Staatsanwaltschaft ihre Revision mit der Begründungsschrift auf den „Rechtsfolgenausspruch“ insgesamt beschränkt. Sie hat aber lediglich beantragt, „als Einsatzstrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen und den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen“. Auch die folgende Begründung befasst sich ausschließlich mit der vom Landgericht angewendeten sogenannten Rechtsfolgenlösung und wendet sich nicht gegen die übrigen Rechtsfolgenaussprüche.
Die Beschränkung der Revision in dem dargestellten Umfang ist auch wirksam. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Aussprüche über einzelne Rechtsfolgen grundsätzlich selbständig angegriffen werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen angefochtenen und übrigen Rechtsfolgen keine Wechselwirkung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - 3 StR 122/09). So verhält es sich hier. Dem Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass zwischen der unterbliebenen Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe und der weiteren festgesetzten Einzelstrafe bzw. der Einziehungsentscheidung ein innerer Zusammenhang besteht und das Landgericht bei Festsetzung der absoluten Strafe die beiden genannten Rechtsfolgen anders bestimmt hätte. Hingegen kann die nachgeordnete Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, nicht vom Revisionsangriff ausgenommen werden.
b) Das Landgericht hat zu Unrecht davon abgesehen, den Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu sanktionieren. Dabei kann dahinstehen, ob es bereits durch die sich aus § 358 Abs. 1 StPO ergebende Bindungswirkung gehindert war, wiederum die sogenannte Rechtsfolgenlösung heranzuziehen.
Denn die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass das Landgericht unter Heranziehung der sogenannten Rechtsfolgenlösung von der Verhängung der nach § 211 Abs. 1 StGB bei einer Verurteilung wegen Mordes vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hat, weil die Voraussetzungen dieser Milderungsmöglichkeit nicht erfüllt sind. Der Senat kann daher auch die Fragen unbeantwortet lassen, ob er selbst an seine in der ersten Entscheidung in dieser Sache (BGH, Urteil vom 6. April 2016 - 5 StR 504/15, NStZ 2016, 469) vertretene diesbezügliche Rechtsansicht gebunden ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. November 1985 - GSSt 1/85, BGHSt 33, 356, 360 ff.; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 305/06, BGHSt 51, 202, 204 f.; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 358 Rn. 15) und ob an der sogenannten Rechtsfolgenlösung überhaupt festzuhalten ist.
aa) Die ihr zugrundeliegende Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 - GSSt 1/81, BGHSt 30, 105) betraf allein das Mordmerkmal der Heimtücke. Eine Anwendung der insofern aufgestellten Grundsätze auch auf die hier erfüllten Mordmerkmale der Befriedigung des Geschlechtstriebes sowie der Ermöglichungsabsicht ist weder von Verfassungs wegen (BVerfG, NJW 2009, 1061, 1062 ff.) noch einfachgesetzlich geboten (ebenso zur Habgier BGH, Urteil vom 15. November 1996 - 3 StR 79/96, BGHSt 42, 301, 304). Dies käme allenfalls in Betracht, wenn Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben,“ vorlägen, so „dass jener ‚Grenzfall‘ (BVerfGE 45, 187, 266, 267) eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich geminderter Schuld unverhältnismäßig wäre“ (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 - GSSt 1/81, BGHSt 30, 105, 118 f.). Dies soll etwa bei Taten in Betracht gezogen werden können, die durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motiviert, in großer Verzweiflung begangen, aus tiefem Mitleid oder aus „gerechtem Zorn“ auf Grund einer schweren Provokation verübt worden sind oder in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer ihren Grund haben, die das Gemüt immer wieder heftig bewegen (BGH, aaO, 119). Es müssten schuldmindernde Umstände besonderer Art vorliegen, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind und im Hinblick auf die überragende Bedeutung des geschützten Rechtsguts nicht voreilig bejaht werden dürfen (BGH, Urteile vom 10. Mai 2005 - 1 StR 30/05, BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 7; vom 23. November 2004 - 1 StR 331/04, NStZ 2005, 154, 155).
bb) Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Der Angeklagte handelte nicht aus einer außergewöhnlichen Notlage heraus; er befand sich auch nicht in einer den angeführten Beispielen entsprechenden notstandsnahen Bedrängnis. Vielmehr tötete er primär zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. Dabei erwächst der gesteigerte Unwert der Tat aus dem groben Missverhältnis von Mittel und Zweck, indem der Täter das Leben eines anderen Menschen der Befriedigung eigener Geschlechtslust unterordnet (BGH, Urteil vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80, 86). In einem solchen Fall ist die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann unverhältnismäßig, wenn der (konkreten) Tat das Merkmal einer besonderen Verwerflichkeit nicht anhaftet (BVerfG, NJW 2009, 1061, 1063). Dies ist hier nicht gegeben. Denn die vom Angeklagten erstrebte sexuelle Befriedigung bezog sich auf den Lustgewinn während des Zerstückelns der Leiche (UA S. 74). Sie war damit in spezifischer Weise auf den Tötungsakt selbst bezogen.
An der sich hierauf gründenden besonderen Verwerflichkeit der Tötung vermochte im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung auch der Wunsch des Tatopfers, getötet zu werden, nichts zu ändern. Ihm kommt daher eine besondere schuldmindernde Wirkung nicht zu. Das menschliche Leben steht in der Werteordnung des Grundgesetzes - ohne zulässige Relativierung - an oberster Stelle der zu schützenden Rechtsgüter (BGH, Urteil vom 7. Februar 2001 - 5 StR 474/00, BGHSt 46, 279). Hierdurch wird auch die sich aus § 216 StGB ergebene Einwilligungssperre legitimiert (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 StR 66/03, NStZ 2003, 537). Nur unter den engen - vom Landgericht rechtsfehlerfrei verneinten - Voraussetzungen dieser Vorschrift kann eine Einwilligung bei einer vorsätzlichen Tötung eines Menschen Bedeutung erlangen und die Tat in einem milderen Licht erscheinen lassen. Ein Absehen von der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe kommt mithin vorliegend nicht in Betracht.
c) An die Stelle der vom Landgericht für den Mord verhängten Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten tritt daher lebenslange Freiheitsstrafe, auf die der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO erkannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2000 - 2 StR 550/99, NStZ-RR 2000, 168). Aus dieser Einsatzstrafe und der wegen Störung der Totenruhe festgesetzten fünfmonatigen Freiheitsstrafe hat er die nach § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB allein zulässige lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe gebildet.
d) Einer Zurückverweisung der Sache im Übrigen bedurfte es nicht. Zwar handelt es sich bei der Frage, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt (vgl. § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), um eine primär tatgerichtliche Wertung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 366 f.; Urteil vom 2. Februar 2000 - 2 StR 550/99, NStZ-RR 2000, 168). In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aber angesichts der besonderen Tatumstände, namentlich des vom Opfer gebilligten Vorgehens des Angeklagten, aus, dass ein neu entscheidendes Tatgericht sie aufgrund der gebotenen zusammenfassenden Würdigung der Straftaten (§ 57b StGB) bejahen würde. Die Revision der Staatsanwaltschaft war aus diesem Grund insoweit zu verwerfen.
5. Die Entscheidung über die Kosten der Revision des Angeklagten folgt aus § 473 Abs. 1 StPO, diejenige über die Kosten der teilweise erfolglosen Revision der Staatsanwaltschaft aus § 473 Abs. 4 StPO. Der Senat sieht keinen Anlass, den Angeklagten von einem Teil der notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren zu entlasten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. August 1993 - 2 StR 384/93, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 7; vom 17. September 1998 - 5 StR 224/98).
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