1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 31. August 2010 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten M. und Me. im Fall II. 4. und 10. und der Angeklagte H. im Fall II. 10. der Urteilsgründe wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass...