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GERICHT
JAHR
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 9. Juli 2010 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 196/11
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. September 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Soweit zwei Beschwerdeführer die "inflationäre...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 122/11
1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. September 2010, soweit es den Angeklagten A. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 17 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, des Diebstahls und des versuchten Diebstahls schuldig ist. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten Ak. und P. wird das vorgenannte Urteil aufgehoben a) hinsichtlich des Angeklagten Ak. im Ausspruch über...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 111/11
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zu der Verfahrensrüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen L. rechtsfehlerhaft abgelehnt, bemerkt der Senat ergänzend: Die auf...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 49/11
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 20. Oktober 2010 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels entfällt, b) im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die wegen dieser Ordnungswidrigkeit verhängte Geldbuße von 500 EUR entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 209/11
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 151/11
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. September 2010, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 115/11
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Dezember 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 127/11
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2010 wird verworfen. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. – Von Rechts wegen –
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 134/11
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Januar 2011 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen bleibt dem...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 249/11
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 199/11
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Beanstandung, die Strafkammer habe zuungunsten des Angeklagten seine mangelnde Reue während des Strafverfahrens und damit die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 236/11
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. April 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Freiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt gelten. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 643/10
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Wie sich auch aus den von der Revision vorgelegten Kontounterlagen für das Jahr 2000 ergibt, handelt es sich bei dem...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 189/11
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert,...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 97/11
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. März 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 318/10
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 11. Mai 2010 mit den Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme des Freispruchs der Angeklagten im Fall II. 4. a) der Urteilsgründe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten sowie den Nebenbeteiligten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 492/10
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24. August 2010 wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 20/11
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 6. Mai 2010 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 650/10
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 6. Dezember 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 159/11