1. Auf die Revision des Angeklagten S. O. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Mai 2010, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten X. O. wird das vorgenannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) im Fall 2 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen, b) im Gesamtstrafausspruch. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten X....