Entscheidungsdatum: 21.07.2011
1. Auf die Revision des Angeklagten S. O. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Mai 2010, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten X. O. wird das vorgenannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben
a) im Fall 2 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen,
b) im Gesamtstrafausspruch.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten X. O. und die Revisionen der Angeklagten G. A. und J. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten O. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
5. Die Angeklagten G. A. und J. haben die Kosten ihrer Revisionen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten X. O. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Besitzes einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und gegen ihn Wertersatzverfall in Höhe von 58.000 € angeordnet. Den Angeklagten S. O. hat es wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig gesprochen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt. Den Angeklagten G. A. hat es wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; den Angeklagten J. hat es wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat.
Sämtliche Angeklagte wenden sich mit der teilweise näher ausgeführten Sachrüge gegen ihre Verurteilung. Die Angeklagten S. und X. O. sowie der Angeklagte G. A. haben überdies Verfahrensrügen erhoben. Die Revisionen der Angeklagten G. A. und J. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision des Angeklagten X. O. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; die Revision des Angeklagten S. O. führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft.
1. Die Revision des Angeklagten S. O. hat in vollem Umfang Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn betrifft. Die dem Schuldspruch zugrunde liegende Beweiswürdigung begegnet in mehrfacher Hinsicht sachlich-rechtlichen Bedenken.
Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich allein Aufgabe des Tatrichters; das Revisionsgericht kann nicht eigene Würdigungen an die Stelle von dessen Bewertungen setzen, wenn diese Rechtsfehler nicht erkennen lassen. Solche Rechtsfehler liegen aber vor, wenn die in den Urteilsgründen wiedergegebene Beweiswürdigung des Tatrichters lückenhaft, unklar, widersprüchlich oder mit den Denkgesetzen nicht vereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 – 3 StR 139/06, NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). Ein solcher Fall ist hier gegeben.
a) Bereits der Ausgangspunkt, von dem aus sich die Strafkammer ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten S. O. verschafft und dessen bestreitende Einlassung widerlegt hat, hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben des – geständigen – Mitangeklagten K. auf Realitätskriterien; dabei hebt sie besonders darauf ab, dass seine Einlassung auch „überflüssige Details“ enthielt und „teilweise von sehr originellen Einzelheiten“ geprägt war. Sie bewertet seine Angaben insgesamt als besonders detailreich und konstant (UA S. 200 f., 282).
Schon hinsichtlich dieser Bewertung sind die Urteilsgründe nicht frei von Widersprüchen. So führt die Strafkammer auch aus, dass die Aussage K. s gerade nicht in allen Punkten detailreich war; namentlich hebt sie den Umstand hervor, dass „der Angeklagte K. teilweise wenig ausschmückend und detailliert berichtete“ (UA S. 201); dies sei aber „wegen des fehlenden Realkennzeichens kein Hinweis auf eine Lüge, sondern seiner geringen Sprachbegabung geschuldet“ (UA S. 201). Ferner setzt sie sich an anderer Stelle damit auseinander, dass der Angeklagte K. – zu einem für die Tatbeteiligung von S. O. zentralen Geschehen – „Unsicherheiten“ gezeigt und erklärt habe, sich „daran nicht mehr sicher erinnern zu können“ (UA S. 282). Solches ist ohne nähere Erläuterung nicht mit den pauschalen Qualitätszuschreibungen an anderer Stelle der Beweiswürdigung vereinbar.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts stößt überdies insoweit auf Bedenken, als es sich maßgeblich an Realitätskriterien orientiert hat. Ein geständiger Angeklagter bekundet selbst erlebtes Tatgeschehen; allein hieraus ergeben sich für die Mitwirkung eines bestimmten Mittäters regelmäßig keine wesentlichen glaubhaftigkeitssteigernden Aspekte zu dessen Identität und der Art seiner Mitwirkung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. März 2011 – 5 StR 581/10, vom 17. April 2007 – 5 StR 99/07, StV 2007, 402, vom 6. Februar 2008 – 5 StR 597/07, insoweit in NStZ 2008, 421 nicht abgedruckt, vom 16. Juli 2009 – 5 StR 84/09 und vom 26. April 2006 – 1 StR 90/06, StV 2006, 683). Überdies musste der Mitangeklagte K. die Tatumstände sämtlich offenlegen, um die von ihm erstrebten und ihm schließlich auch gewährten Vergünstigungen, insbesondere solche des § 31 BtMG, zu erlangen. Damit verliert aber zugleich das Argument der Aussagekonstanz an besonderem Gewicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2006 – 1 StR 90/06, StV 2006, 683).
Dass die Strafkammer diese wesentlichen Aspekte bei der Würdigung der Einlassung des Mitangeklagten in den Blick genommen hat, wird durch die Urteilsgründe nicht belegt. Die vorangestellte Generalklausel, nach der Angaben „K. s einer besonders kritischen Würdigung“ unterzogen worden seien, ersetzt eine nachprüfbare Würdigung nicht.
b) Weitere Schlussfolgerungen der Strafkammer sind widersprüchlich.
Die den Beschwerdeführer belastenden Angaben des K. sieht das Landgericht durch Erkenntnisse aus den während des laufenden Ermittlungsverfahrens angeordneten Wohnraumüberwachungsmaßnahmen bestätigt. K. habe bereits damals „tatbezogene Einzelerlebnisse und Eindrücke“ betreffend S. O. geschildert, die sich mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung zur Tatbeteiligung des Beschwerdeführers deckten.
Diese Bewertung ist indes nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn den Urteilsfeststellungen an anderer Stelle ein aufgezeichnetes Gespräch zwischen K. und der eingesetzten Vertrauensperson der Polizei mit anscheinend gegenteiligem Inhalt zu entnehmen ist. In dieser Unterhaltung äußerte die Vertrauensperson am 26. April 2007 „die Vermutung, dass X. O. und S. O. den Verlauf des Geschäfts planen“. Darauf entgegnete der Angeklagte K. : „Ich glaub gar nicht, dass S. also da mit drin ist. Ne. Die ganze Sippe ist da drin, das ist ja klar, verstehst du?“ (UA S. 167). Wie sich diese unsichere, lediglich verallgemeinernde Äußerung mit der Prämisse der Strafkammer vereinbaren lässt, hätte näherer Begründung bedurft.
Mit Blick auf diesen durchgreifenden Mangel kann der Senat dahinstehen lassen, ob die tatrichterliche Würdigung der Bedeutung der eingesetzten Vertrauensperson noch gerecht wird. Die von der Strafkammer maßgeblich für ihre Überzeugungsbildung herangezogenen aufgezeichneten Gespräche haben in signifikantem Umfang Angaben des K. zum Gegenstand, die durch Mutmaßungen der Vertrauensperson veranlasst wurden. In eben solchem Umfang geht aber auch die Bestimmtheit der mitgeteilten Antworten des K. nicht über Vermutungen hinaus; insoweit dokumentieren die Urteilsgründe, dass K. zu zahlreichen von der Vertrauensperson angesprochenen Aspekten „vermutete“ (UA S. 166, 287), „glaubte“ (S. 167) oder „bedeutete“ (S. 172).
c) Auf diesen Beweiswürdigungsfehlern beruht der gesamte Schuldspruch gegen den Angeklagten S. O. . Das Urteil und die zugrundeliegenden Feststellungen unterliegen deshalb insoweit der Aufhebung.
2. Der Schuld- und Rechtsfolgenausspruch betreffend den Beschwerdeführer X. O. im Fall 1 der Urteilsgründe sowie im Fall des tatmehrheitlich abgeurteilten Waffendelikts sowie der allein im Fall 1 angeordnete Wertersatzverfall sind aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts rechtsfehlerfrei (§ 349 Abs. 2 StPO). Diese Schuldsprüche stützt die Strafkammer maßgeblich auf das Geständnis des Angeklagten X. O. und lediglich ergänzend auch auf die damit weitgehend korrespondierende Einlassung des bisherigen Mitangeklagten K. . Die durch den Beschwerdeführer allein bestrittene Führungsrolle und die Kontaktvermittlung nach Ecuador sieht die Strafkammer nachvollziehbar durch die rechtsfehlerfrei gewürdigten Erkenntnisse aus der angeordneten Wohnraumüberwachung als belegt an.
Allerdings beruht die Beweiswürdigung im Fall 2 der Urteilsgründe auf den dargestellten Fehlern in der Beweiswürdigung der Angaben des bisherigen Mitangeklagten K. . Der Angeklagte X. O. hat seine Tatbeteiligung insoweit bestritten. Eindeutige oder rechtsfehlerfrei gewürdigte Erkenntnisse aus der Telefon- oder Wohnraumüberwachung hat die Strafkammer nicht herangezogen. Insbesondere unternimmt sie keine zwischen den Fällen 1 und 2 nachvollziehbar differenzierende Würdigung des ersichtlich besonders wichtigen Gesprächs zwischen K. und O. vom 5. März 2007. Insoweit unterliegt das angefochtene Urteil daher der Aufhebung (§ 349 Abs. 4 StPO).
Eine Beeinflussung der Einzelstrafbemessung in den Fällen 1 und 3 durch die in Wegfall geratene Strafe im Fall 2 schließt der Senat aus; für das neue Tatgericht wird sich hier eine Verfahrensweise nach § 154 Abs. 2 StPO aufdrängen.
3. Den Revisionen der Angeklagten G. A. und J. bleibt aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt (§ 349 Abs. 2 StPO).
4. Die von den Angeklagten O. erhobenen, weitgehend identischen und betreffend X. O. zumindest keinen weitergehenden Erfolg erzielenden Verfahrensrügen bedürfen keiner näheren Erörterung. Lediglich ergänzend weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf Folgendes hin:
a) Ungeachtet der Frage, ob in der bestehenden Bürogemeinschaft zwischen dem Verteidiger des bisherigen Mitangeklagten K. und dem eingesetzten Dolmetscher für die albanische Sprache V. mit Blick auf die hier vorliegende besondere Beweissituation ein die Besorgnis der Befangenheit nach § 191 Satz 1 GVG, § 74 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 StPO begründender Umstand zu erblicken ist, wird nunmehr für die neue Verhandlung ein anderer Dolmetscher und Sprachsachverständiger heranzuziehen sein.
b) Soweit die Strafkammer im angefochtenen Urteil ihre Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Angaben des bisherigen Mitangeklagten K. auch auf in dessen Gepäck aufgefundene Beweismittel, Notizen und abgelichtetes Bargeld stützt, erscheint dies mit Blick den in § 105 Abs. 1 StPO geregelten Richtervorbehalt nicht unbedenklich. Zwar wurden die Beweismittel im Wege einer zollamtlichen Untersuchung in eigener Zuständigkeit des Zollamts Hamburg-Flughafen aufgefunden. Allerdings erfolgte die Durchsuchung des Gepäcks während des bereits gegen K. als Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens gerade auf Veranlassung des Landeskriminalamts. Auf welcher Rechtsgrundlage auf zollamtliche Erkenntnisse zurückgegriffen und diese in den Urteilsgründen verwertet wurden, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.
c) Die schriftlichen Urteilsgründe dienen weder der Darstellung eines bis in verästelte Einzelheiten aufzuarbeitenden „Gesamtgeschehens“ noch der Schilderung des Ablaufs der Ermittlungen oder der Dokumentation des Inhalts der Beweisaufnahme, sondern sie sollen den Lesern die wesentlichen, die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwendige eigene Bemühungen erkennen lassen (BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2011 – 1 StR 122/11, vom 3. Februar 2009 – 1 StR 687/08, NStZ-RR 2009, 183, vom 7. Dezember 2006 – 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720, vom 23. April 1998 – 4 StR 106/98, NStZ-RR 1998, 277). Werden dementgegen wie hier die Urteilsfeststellungen auf mehr als 80 Seiten – teilweise gar in chronologischer Reihenfolge ohne erkennbaren sachlichen Bezug – mit wörtlich wiedergegebenen Gesprächsaufzeichnungen aus Telefon- und Wohnraumüberwachungen in unnötiger Weise überfrachtet und in der sich anschließenden Beweiswürdigung die Gespräche nur mit einem Datum benannt, aber weder der Gesprächsinhalt umrissen noch auf die Fundstelle des bereits an anderer Stelle der Urteilsgründe wörtlich mitgeteilten Gesprächsinhalts hingewiesen, so erschwert eine solche Darstellung die Verständlichkeit eines Urteils maßgeblich und kann schon so seinen Bestand insgesamt gefährden.
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