Entscheidungsdatum: 14.07.2011
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensrüge, mit der nach § 338 Nr. 4 StPO i.V.m. § 7 Abs. 1 StPO die fehlende örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts geltend gemacht wird, greift nicht durch. Das Landgericht Dortmund war örtlich zuständig, weil nach der bei Eröffnung des Hauptverfahrens gegebenen Sachlage in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen war, dass jedenfalls die dem Angeklagten unter Nr. 4 der Anklage zur Last gelegte Tat auch in Dortmund begangen wurde.
a) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist ein Tätigkeits- und kein Erfolgsdelikt. Für die Frage, ob der Gerichtsstand des Tatorts gemäß § 7 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 StGB begründet ist, ist deshalb allein auf den Handlungsort abzustellen (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 – 3 StR 400/10 Rn. 21; vom 17. Juli 2002 – 2 ARs 164/02, NStZ 2003, 269; vgl. auch Weber, BtMG, 3. Aufl., vor §§ 29 ff. Rn. 83). Die Bestimmung des Handlungsorts beurteilt sich dabei nach der Tatsachengrundlage, wie sie sich im Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 – 3 StR 400/10 Rn. 24; vom 31. März 2011 – 3 StR 460/10; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 338 Rn. 31; Wiedner in Graf, StPO, § 338 Rn. 80).
b) Das Zusammenwirken von Veräußerer und Erwerber von Betäubungsmitteln stellt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als Mittäterschaft, sondern jeweils als selbständige Täterschaft dar, weil sich beide als Geschäftspartner gegenüberstehen und gegensätzliche Interessen verfolgen, so dass ihr gemeinsames Tätigwerden allein durch die Art der Deliktsverwirklichung vorgegeben ist (BGH, Beschluss vom 31. März 2011 – 3 StR 400/10 Rn. 22; Urteil vom 9. Oktober 1996 – 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 259). Aus dem gleichen Grund führt das Zusammenwirken zwischen Veräußerer und Erwerber auch nicht zu einer Beteiligung des einen an der jeweiligen Tat des andern (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2008 – 5 StR 215/08, NStZ 2009, 221; Beschluss vom 17. Juli 2002 – 2 ARs 164/02 aaO). Dass das vom Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe erworbene Marihuana von dem Lieferanten des Angeklagten zuvor in Dortmund gelagert worden war, vermag daher – entgegen der Auffassung der Strafkammer – keinen Handlungsort für die Tat des Angeklagten zu begründen.
c) Ein die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts begründender Gerichtsstand nach § 7 Abs. 1 StPO ergibt sich hier daraus, dass nach der Sachlage im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Angeklagte bei der ihm unter Nr. 4 der Anklage der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 15. Juni 2009 angelasteten Tat auch in Dortmund gehandelt hatte. Ausweislich der Angaben des Zeugen A. in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 2. Februar 2009 (SA I, 48 f.) war davon auszugehen, dass der Zeuge dem Angeklagten in einem aus Dortmund geführten Telefonat ein Kilogramm Haschisch zum Kauf angeboten und der Angeklagte das Angebot sogleich angenommen hatte. Damit hat der Angeklagte auch im Bezirk des Landgerichts Dortmund eine auf die Tatbestandsverwirklichung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG gerichtete Tätigkeit entfaltet. Denn die in der Annahme des Lieferangebots liegende Tathandlung des vollendeten Handeltreibens schließt den Zugang der Erklärung bei dem Adressaten mit ein (vgl. Weber, aaO, § 29 Rn. 380, 364; Körner, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 331, 300; Rahlf in MK-StGB, § 29 BtMG Rn. 282) mit der Folge, dass ein Handlungsort im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB auch an dem Ort gegeben ist, an dem die Annahmeerklärung den Adressaten erreicht (vgl. Werle/Jeßberger in LK, 12. Aufl., § 9 Rn. 82).
2. Die Rüge, mit der sich die Revision gegen die Verwertung der Erkenntnisse aus der in dem Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen A. durchgeführten Telekommunikationsüberwachung wendet, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). In ihrem den Widerspruch der Verteidigung gegen die Verwertung zurückweisenden Beschluss hat sich die Strafkammer zur Darlegung der im Zeitpunkt der Anordnung der Telekommunikationsüberwachung gegebenen Verdachtslage u.a. auf die Ausführungen in der polizeilichen „Beantragung von Telekommunikationsmaßnahmen“ vom 10. August 2007 gestützt. Deren Inhalt wird von der Revision nicht mitgeteilt.
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Bender Quentin