1. Auf die Revision des Angeklagten B. H. wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch geändert und insgesamt auch nach § 349 Abs. 2 StPO dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen Betruges in 46 Fällen (1 bis 6; 8 und 9; 11 und 12; 13a bis d; 14a bis g; 15 und 16; 19a; 20 bis 35; 37 bis 41 und 43), davon in einem Fall (3) in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schreckschusswaffe, wegen Untreue (7), wegen versuchten Betruges in...