Entscheidungsdatum: 29.08.2011
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. April 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auch die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pinneberg vom 10. Februar 2010 (Az.: 31 Cs 14/10) einbezogen ist.
Die Angeklagte trägt die Kosten ihrer Revision.
Zutreffend hat das Landgericht allein der Verurteilung vom 11. Dezember 2009 Zäsurwirkung zuerkannt; der nicht vollständig vollstreckte Gesamtstrafbeschluss vom 8. Oktober 2010, der sämtlich vor jener Zäsur begangene Straftaten betrifft, entfaltet seinerseits keine Zäsurwirkung. Die hiervon miterfasste Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 € aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pinneberg vom 10. Februar 2010 ist indes ebenfalls in die erste Gesamtstrafe einzubeziehen. Ihre vollständige – nach § 51 Abs. 2 StGB anzurechnende – Vollstreckung vermochte, anders als das Landgericht annimmt (UA S. 29), nach Rechtskraft des genannten, Geld- und Freiheitsstrafen zusammenfassenden Gesamtstrafbeschlusses eine die Einbeziehung hindernde Erledigung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht mehr zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 – 5 StR 229/06, NStZ-RR 2006, 337; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 6a). Schon im Blick auf § 39 StGB schließt der Senat eine Erhöhung der ersten Gesamtstrafe durch die Einbeziehung einer weiteren geringen Geldstrafe sicher aus; höher als die aufgelöste Gesamtstrafe aus dem Beschluss vom 8. Oktober 2010 muss sie nicht ausfallen (vgl. Fischer, aaO, § 55 Rn. 16).
Der Senat merkt ferner an: Die letzte, zur Einsatzstrafe für die zweite Gesamtstrafe führende Straftat der Angeklagten ist im Wege der Nachtragsanklage in der Hauptverhandlung einbezogen worden. Der zutreffend in der Besetzung der Hauptverhandlung (mit je zwei Berufsrichtern und Schöffen) ergangene Einbeziehungsbeschluss nach § 266 Abs. 1 StPO begründet die Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 266 Rn. 15). Der nur wegen des missverständlich gebrauchten Begriffs „Nachtragsanklage“ scheinbar abweichende Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2011 – 2 StR 511/10 (StV 2011, 365, 366, Rn. 6), in dem die nach § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG reduzierte Berufsrichterbesetzung beanstandet wird, betrifft, wie die zusammenhängenden Rechtsprechungszitate erweisen, keine nach § 266 Abs. 1 StPO einbezogene Nachtragsanklage.
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