1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. September 2010 im Ausspruch über den Verfall aufgehoben und festgestellt, dass a) der Anordnung des Verfalls Ansprüche Verletzter entgegenstehen, b) der am 27. Juli 2007 sichergestellte Geldbetrag in Höhe von 122.000 Euro aus der Tat erlangt ist, c) dem Wert des darüber hinaus Erlangten ein Geldbetrag von 9.493,28 Euro entspricht. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die...