Entscheidungsdatum: 10.08.2011
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2011 - soweit es sie betrifft - im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihre auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.
Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht es - bei ansonsten rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen - sowohl bei der Prüfung des Vorliegens eines minderschweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne unterlassen hat, die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten und daraus resultierend die Wirkung der Strafe für deren zukünftiges Leben in die Abwägung miteinzubeziehen. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Angeklagte alleinerziehende Mutter eines 10jährigen Sohnes und einer einjährigen Tochter (UA S. 5). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung dieses nach § 46 Abs. 1, Satz 2, Abs. 2 StGB bedeutsamen Umstands im Ergebnis auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
Die Feststellungen zum Strafausspruch können bestehen bleiben; einer Aufhebung bedarf es nicht, weil sie von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler unberührt bleiben. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten sind möglich.
Fischer Appl Schmitt
Eschelbach Ott