Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 20.07.2011


BGH 20.07.2011 - 5 StR 234/11

Strafzumessung: Berücksichtigung eines eingezogenen Gegenstandes von nicht unbeträchtlichem Wert


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
20.07.2011
Aktenzeichen:
5 StR 234/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Kiel, 28. Januar 2011, Az: 10 KLs 27/10, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten J.    L.     wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. Januar 2011 im Rechtsfolgenausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO gegen diesen Angeklagten aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten S.    L.     wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (S.    L.   ) bzw. vier Jahren (J.   L.   ) verurteilt. Darüber hinaus hat es einen dem Angeklagten J.   L.     gehörenden Pkw Audi A8 eingezogen. Während die Revision des Angeklagten S.    L.     unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, erzielt die Revision des Angeklagten J.   L.      den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

1. Der Rechtsfolgenausspruch gegen den Angeklagten J.   L.     hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerhaft den – bislang nicht festgestellten – Wert des eingezogenen Pkw Audi A8 unberücksichtigt gelassen. Eine entsprechende Berücksichtigung wäre aber hier – bei näherer Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten – zur Erzielung eines Schuldausgleichs geboten gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 1988 – 5 StR 418/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16, und Urteil vom 12. Oktober 1993 – 1 StR 585/93, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafzumessung 1 jeweils mwN), weil die auf § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützte Einziehungsanordnung als Nebenstrafe angesichts des möglicherweise nicht unbeträchtlichen Werts des Fahrzeugs einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt darstellt.

3

2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Der Senat hebt zudem die rechtsfehlerfrei begründete Einziehungsanordnung wegen ihres Zusammenhangs mit der Strafzumessung auf. Die Feststellungen zum Strafausspruch und zur Einziehungsanordnung können jedoch bestehen bleiben; einer Aufhebung bedarf es nicht, weil sie von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler unberührt bleiben. Die bisherigen Feststellungen können aber durch ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden und werden insbesondere zum Wert des Pkw und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten J.   L.     zu ergänzen sein.

Basdorf                                     Raum                                 Schaal

                        König                                    Bellay