1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Oktober 2011 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2 und II. 3 der Urteilsgründe wegen Geldwäsche verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision...