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GERICHT
JAHR
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 251/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. März 2012 a) im Urteilstenor dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird, b) im Ausspruch über den angeordneten Wertersatzverfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 341/12
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 389/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Oktober 2011 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2 und II. 3 der Urteilsgründe wegen Geldwäsche verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 42/12
Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 252/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 7. Februar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 305/12
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 27. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 170/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 18. Januar 2012 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 272/12
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 299/12
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juli 2011 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 530/11
I. 1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. März 2012 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, im Strafausspruch und soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-ziehungsanstalt unterblieben ist. 2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 235/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg.) vom 28. Februar 2012 aufgehoben, soweit es das Landgericht abgelehnt hat, die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 343/12
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 10. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO (Revisionsrechtfertigung des Rechtsanwalts L. vom 4. Mai 2012) ist zulässig erhoben,...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 211/12
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. März 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 317/12
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. Dezember 2011 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung (Fall II. 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden sind, b) in den Gesamtstrafaussprüchen. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 244/12
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 23. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 157/12
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. März 2012 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 277/12
1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. April 2012, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 311/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Januar 2012 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 247/12
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. August 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat: Das Urteil hält auch insoweit...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 26/12