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JAHR
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2011 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 257/12
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. Mai 2011 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II.5, II.6 und II.25 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Er ist daher schuldig des Betruges in 27 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Berufsverbot, sowie wegen versuchten Betruges. 2. Die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 496/11
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 17. August 2011 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 180/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist; b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen ergänzenden Feststellungen aufgehoben; hiervon ausgenommen sind die ergänzend getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten und die Entscheidung zu rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung, die jeweils bestehen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 238/12
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. Februar 2012 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 237/12
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 12. März 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 318/12
Auf Antrag des Angeklagten wird das Verfahren in den Stand vor Erlass der Senatsentscheidung vom 16. Februar 2012 zurückversetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 629/11
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 20. Januar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 274/12
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 14. März 2012 wird mit der Maßgabe verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass die Tagessatzhöhe im Fall B I der Urteilsgründe einen Euro beträgt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 323/12
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Juli 2011 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 526/11
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: 1. Es fehlt nicht an der in jeder Lage des Verfahrens zu beachtenden...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 296/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 4. April 2012 a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit zweifacher fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist, b) im Straf- sowie im Maßregelausspruch aufgehoben, im Hinblick auf den Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 279/12
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Februar 2012 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen vier tatmehrheitlich begangener Vergehen des Betrugs verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Entziehung Minderjähriger,...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 314/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn - Schwurgerichtskammer - vom 29. November 2011 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 218/12
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts Nürnberg-Fürth vom 16. September 2011 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 98/12
Die Befangenheitsanträge des Angeklagten vom 29. März 2012 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nack, den Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, den Richter am Bundesgerichtshof Hebenstreit, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, werden als unbegründet verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 212/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 16. März 2012 a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen verurteilt ist und b) im Fall II. 1 der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 259/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 25. Januar 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch und b) soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 216/12
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. April 2012 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 276/12
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 22. Dezember 2011 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 132/12