1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. November 2012, auch soweit es den Mitangeklagten F. betrifft, aufgehoben, soweit eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung abgelehnt worden ist, mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung nach §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.