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GERICHT
JAHR
1. Auf die Revisionen der Angeklagten G. , H. und S. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2012, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 148/13
1. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Januar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revisionen der Angeklagten K. und M. gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Januar 2013 werden verworfen. Die sofortige...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 274/13
1. Auf die Revision des Angeklagten S. das Urteil des Landgerichts Hof vom 16. April 2013 a) unter Erstreckung auf den Mitangeklagten P. dahingehend abgeändert, dass die Angeklagten der bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen eines verbotenen Gegenstandes schuldig sind, b) aufgehoben, aa) soweit es den Angeklagten S. betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen, bb) bezüglich des Angeklagten P. mit...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 378/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. November 2012, auch soweit es den Mitangeklagten F. betrifft, aufgehoben, soweit eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung abgelehnt worden ist, mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung nach §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 141/13
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 6. Mai 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch im Fall B II. 5. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 440/13
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 251/13
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 5. Dezember 2012 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 163/13
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 AR (VS) 60/12
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. September 2012 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 665/12
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg.) vom 4. April 2013 mit den Feststellungen aufgehoben, ausgenommen sind die Feststellungen zum Tatgeschehen; insoweit wird die weitergehende Revision verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 449/13
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Tatgericht hat den Angeklagten in den unter B. III. der Urteilsgründe genannten Fällen zutreffend u.a. des schweren...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 332/13
Der Senat tritt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats bei, dass es für die Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) durch Absetzen der Feststellung eines Absatzerfolges bedarf. Entgegenstehende eigene Rechtsprechung gibt der Senat auf.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 ARs 6/13
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. August 2012 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. – Von Rechts wegen –
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 36/13
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Januar 2013, soweit es den Angeklagten J. betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. – Von Rechts wegen –
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 248/13
1. Auf die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. Dezember 2012 wird, soweit es ihn betrifft, a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. A. 8. der Urteilsgründe wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 128/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. April 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 352/13
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 7. Januar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 192/13
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 ARs 34/13
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 14. März 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 222/13
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. November 1995 und seine Revision gegen dieses Urteil werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 305/13