1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. Februar 2013 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts...