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JAHR
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 28. März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht - ohne hierzu konkrete...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 332/13
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. November 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 131/13
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt Main vom 11. Oktober 2012 im Strafausspruch im Fall II.4 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 353/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 321/13
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. November 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 267/13
1. Zur Nötigung durch ein anwaltliches Mahnschreiben. 2. Auch aus einer (versuchten) Nötigung kann der Täter etwas erlangen. 3. Zur Fassung des Urteilstenors bei einer Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 162/13
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. März 2013 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 374/13
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 14. August 2012 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten wegen der Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten jeweils der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil in den Schuldsprüchen dahingehend geändert, dass der Angeklagte S. des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 94/13
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. August 2012 in den Fällen 3 sowie 5 bis 8 der Anklage mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 152/13
Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. November 2012, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 306/13
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23. Januar 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen hinsichtlich beider Angeklagter rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 340/13
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 237/13
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. März 2013 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. – Von Rechts wegen –
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 318/13
Die Anhörungsrügen des Verurteilten vom 13. August 2013 sowie diejenigen vom 16. August 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2013 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 189/13
1. Der Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 19. April 2013 wird aufgehoben. 2. Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 31. Januar 2013 wird als unzulässig verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 369/13
1. Der Antrag der Nebenklägerin C. , ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 16. August 2012 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 19. November 2012 wird als unbegründet verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 336/13
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Februar 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt entfällt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren um die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse hat die Hälfte der insoweit entstandenen Auslagen sowie der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 277/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 16. April 2013 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur rechtswidrigen Tat aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 311/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. Februar 2013 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 156/13
Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschluss des Landgerichts Hannover vom 1. November 2011 bewilligten Reststrafenaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 267/13