1. Auf die Revision der Angeklagten Z. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Dezember 2012, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit die Angeklagte wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion verurteilt worden ist, jedoch mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, b) im gesamten Strafausspruch. 2. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den...