Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 20.08.2013


BGH 20.08.2013 - 5 ARs 34/13

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
20.08.2013
Aktenzeichen:
5 ARs 34/13
Dokumenttyp:
Beschluss

Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu.

Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Gründe

1

Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

2

„Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.“

3

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

4

Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest.

Basdorf                         Dölp                       König

                  Berger                      Bellay