Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 21.08.2013


BGH 21.08.2013 - 5 AR (VS) 60/12

Rechtsbeschwerdeverfahren zur Verpflichtung der Strafvollstreckungsbehörde zur Verlegung eines Strafgefangenen in ein anderes Bundesland: Übergang zum Feststellungsantrag nach Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch zwischenzeitlich erfolgte Verlegung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
21.08.2013
Aktenzeichen:
5 AR (VS) 60/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG München, 16. August 2012, Az: 4 VAs 40/12
Zitierte Gesetze
§ 26 StrVollstrO

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober-landesgerichts München vom 16. August 2012 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die nach Zulassung durch das Oberlandesgericht statthafte (§ 29 Abs. 1, 2 Nr. 1 EGGVG) sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 29 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 71 FamFG) ist nachträglich unzulässig geworden, weil sich das – entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts als ursprünglich zulässig anzusehende („Versagungsgegenantrag“) – Verpflichtungsbegehren (§ 23 Abs. 2 EGGVG), die Vollstreckungsbehörde unter Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Bescheide anzuweisen, den Beschwerdeführer für die weitere Vollstreckung in das Land Berlin zu verlegen, mit dessen Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des Landes Berlin erledigt hat und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist (vgl. dazu Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 74 Rn. 8 f. mwN; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 5).

2

Der Senat legt den Schriftsatz vom 4. Juli 2013 dahin aus, dass der Beschwerdeführer sein Anliegen nunmehr als Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Er kann dahingestellt sein lassen, ob dessen Beurteilung in erweiternder Auslegung des § 29 Abs. 3 EGGVG wegen der dortigen Verweisung auf die Verfahrensvorschriften über die Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in entsprechender Anwendung des § 62 FamFG (vgl. zu § 62 FamFG BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 – V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 74 Rn. 9) zu erfolgen hat oder ob gemäß § 29 Abs. 3 EGGVG, § 74 Abs. 4 FamFG die zu § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG entwickelten Grundsätze (vgl. LR-Böttcher, 26. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 6, 8 ff., Meyer-Goßner, aaO, § 28 EGGVG Rn. 8 mwN) heranzuziehen sind. Denn Gründe, die ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ergeben könnten, sind für beide Varianten weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Namentlich stand nicht das „Ob“, sondern das „Wo“ der Haft in Frage und hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sein Begehren parallel bei der nach vom OLG München gebilligter Rechtsauffassung der Vollstreckungsbehörde zuständigen Justizvollzugsanstalt zu verfolgen. Diesen Weg ist er jedoch nicht gegangen. Vielmehr hat er sogar ausdrücklich auf eine Entscheidung der Justizvollzugsanstalt nach § 26 StVollstrO verzichtet (S. 22 des angefochtenen Beschlusses).

3

Im Übrigen merkt der Senat an, dass sich der Beschwerdeführer vor Rechtskraft seiner Verurteilung nicht in Untersuchungshaft befunden hat, sondern in Strafhaft in der einbezogenen Sache.

Basdorf                      Sander                       Schneider

                  Dölp                        König