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GERICHT
JAHR
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 26. Januar 2018 aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug der Strafe angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 243/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 482/18
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 120.827 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, war die Reduzierung des Einziehungsbetrages von 133.142,83 Euro auf 120.827 Euro bei gleichzeitiger Kennzeichnung der Haftung des Angeklagten als...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 527/18
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 7. November 2017 a) in den Gesamtstrafenaussprüchen gegen die Angeklagten R. und T. und b) im Strafausspruch gegen den Angeklagten B. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 269/18
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Februar 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 268/18
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 297/18
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 30. Juni 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagte in den Fällen II.I. (zum Nachteil Je. L. ) und II.II.a (zum Nachteil J. N. ) verurteilt worden ist; b) im Fall II.II.b im Strafausspruch; c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 61/18
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2018 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 481/18
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Mai 2018 mit Ausnahme der Feststellungen zu den objektiven Tatgeschehen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 449/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserlautern vom 18. Januar 2018 im Fall II. 8. der Urteilsgründe aufgehoben und der Angeklagte insoweit freigesprochen. In diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 395/18
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 24. April 2018 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch im Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 353/18
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Dezember 2017 aufgehoben, a) soweit es den Angeklagten D. betrifft, mit den Feststellungen, b) soweit es den Angeklagten K. betrifft, im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes mit den zugehörigen Feststellungen und insoweit, als eine Entscheidung über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB) nicht getroffen worden ist. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 292/18
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2017 betreffend den Angeklagten L. a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, b) im Ausspruch über die Strafe für Fall 3 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 241/18
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. Oktober 2017 - soweit es ihn betrifft - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) im Schuld- und Strafausspruch in den Fällen C.II.33 bis 37 sowie C.III.44 bis 48 der Urteilsgründe sowie b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 143/18
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Februar 2018, soweit es den Angeklagten M. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 361/18
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 226/18
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. Juni 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 486/18
1. Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei in Form der Absatzhilfe setzt die Feststellung eines Absatzerfolgs voraus. 2. Für die Beurteilung des Versuchsbeginns ist bei der Hehlerei in der Variante der Absatzhilfe auf das unmittelbare Ansetzen des Absatzhelfers abzustellen. 3. Zum Verhältnis zwischen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei und Geldwäsche.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 281/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11. Januar 2018, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, im Ausspruch über a) die Einzelstrafe bezüglich des Totschlags b) sowie die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 371/18
Die nachträgliche Verbindung der Strafsachen 5 Ds 610 Js 35887/16 des Amtsgerichts - Strafrichter - Chemnitz und 3 Ls 310 Js 39008/15 des Amtsgerichts - Schöffengericht - Mannheim wird abgelehnt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 311/18