Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 08.11.2018


BGH 08.11.2018 - 1 StR 527/18

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
08.11.2018
Aktenzeichen:
1 StR 527/18
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:081118B1STR527.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG München I, 4. Juli 2018, Az: 232 Js 11978/17 - 9 KLs
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 120.827 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, war die Reduzierung des Einziehungsbetrages von 133.142,83 Euro auf 120.827 Euro bei gleichzeitiger Kennzeichnung der Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner vorzunehmen. Nur in Höhe dieses Betrages sind entsprechend den Feststellungen des Landgerichts dem Angeklagten Vermögenswerte zugeflossen, so dass der entsprechende Rechenfehler richtigzustellen war (BGH, Beschluss vom 16. August 2018 - 4 StR 169/18). Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen die Taten zumindest mit einem unbekannten Mittäter begangen hat, war gleichzeitig die Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner im Tenor nachzuholen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18 Rn. 9 f.), ohne dass es einer Angabe des/der unbekannt gebliebenen Mittäter bedarf (BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18 Rn. 16).

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

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