...Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes...